Meister-Bafög

Finanzielle Förderung von Lehrgängen


1 . Förderung nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
AFG-Leistungen werden nur noch gewährt wenn
- die Maßnahme notwendig ist (Arbeitslosigkeit besteht oder droht) oder
- das Nachholen eines fehlenden beruflichen Abschlusses erforderlich ist
Die individuelle Förderwürdigkeit prüfen die Arbeitsberater des jeweils zuständigen Arbeitsamtes

2. Meister-BAföG (Aufstiegs-, Fortbildungs- und Förderungsgesetz)
Für die Fortbildungen zum/r Meister/-in, Betriebswirt/-in des Handwerks (HWK) bzw. Gestalter/-in im Handwerk (HWK) kann über die für Ihren Wohnort zuständigen Landratsämter "Meister-BAfög" beantragt werden. Interessenten erhalten die Informationsbroschüre "Meister-BAfög" auf Anfrage. Auskünfte erteilen auch die jeweiligen BAfög-Stellen bei den Landratsämtern. Umfangreiche Informationen finden Sie unter: www.meister-bafoeg.info

3. Begabtenförderung berufliche Bildung
Begabte junge Berufstätige, die besondere Leistungen erbringen, können mit Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) gefördert werden. Informationen hierzu unter Begabtenförderung .

 


4. Steuerersparnis

Eine Steuerersparnis ergibt sich, wenn die durch den Besuch der Lehrgänge, Vorträge und Seminare entstehenden Kosten steuermindernd berücksichtigt werden. Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten gehören die Fahrtkosten, Lehrgangsgebühren, Aufwendungen für Lehrmittel und Unterbringung usw. Finanzämter und Steuerberater geben hierzu entsprechende Auskunft.

 


5. Förderung nach dem Soldatenförderungsgesetz

Falls dem/r Interessenten/-in eine Förderung nach dem Soldatenförderungsgesetz zusteht, ist diese beim zuständigen Kreiswehrersatzamt, Berufsförderungsdienst vor Beginn der Fortbildung zu beantragen.

 

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