Gebühren und Kosten der Meisterprüfung
Die Prüfungsgebühr richtet sich nach dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer.
Die Gebühren betragen (Stand 31.12.2006): 845,00 Euro
davon Teilgebühren:
Die Rechnungsstellung erfolgt mit der Einladung zur Prüfung.
| Teil I | Praktische Prüfung | 290,00 Euro |
| Teil II | Fachtheoretische Kenntnisse | 265,00 Euro |
| Teil III | Wirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse | 145,00 Euro |
| Teil IV | Berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse | 145,00 Euro |
| | Großer / Kleiner Meisterbrief | 40,00 Euro |
Weitere Gebühren
Bei ausnahmsweiser Zulassung fallen Gebühren in Höhe von 30,00 Euro an.
Bei Überweisung bzw. Freigabe an einen Meisterprüfungsausschuss einer anderen Kammer fallen Gebühren in Höhe von 30,00 Euro an. (Die Ausstellung der Überweisung ist schriftlich zu beantragen!)
Bei Rücknahme des Zulassungsantrages fallen Gebühren in Höhe von 25,00 Euro an.
Zusätzlich werden bei den einzelnen Handwerken unterschiedlich hohe Gebühren erhoben, die sich nach dem Aufwand für Materialkosten, Raumkosten, Schaumeisterentschädigungen usw. richten.
Kosten, die durch die Abhaltung einer vom Prüfling beantragten Einzelprüfung oder durch die Abnahme der Meisterprüfungsarbeit/Projektarbeit und/oder der Arbeitsprobe/Situationsaufgabe außerhalb des Prüfungstermines oder Prüfungsortes entstehen, sind vom Prüfling der Handwerkskammer zu erstatten.
Der Prüfling muss für anfallende Kosten (z.B. Personal-, Material-, Raum- udn Sachkosten) aufkommen, wenn ihm eine Werkstatt zur Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit/Projektarbeit zur Verfügung gestellt wird. Über die voraussichtliche Höhe der Kosten wird der Prüfling rechtzeitig unterrichtet.
Die Kosten sind von Beruf zu Beruf unterschiedlich und können die Prüfungsgebühr zum Teil erheblich überschreiten. Der genaue Betrag wird mit der Einladung zur Prüfung bekannt gegeben und in Rechnung gestellt.
Wiederholung der MeisterprüfungDie jeweilige Gebühr richet sich nach der Höhe der Meisterprüfungsgebühr.
Gebühr bei RücktrittTritt der Prüfling vor Beginn der Prüfung aus Gründen, die er zu vertreten hat, zurück, so werden von der Prüfungsgebühr für angefallene Verwaltungsarbeiten 20 Prozent einbehalten.
Tritt der Prüfling vor bzw. nach Beginn der Prüfung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, zurück, so werden von der Prüfungsgebühr für angefallene Verwaltungsarbeiten 10 Prozent einbehalten.
Erscheint der Prüfling nicht zum Prüfungstermin bzw. tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung aus Gründen, die er zu vertreten hat, zurück, so ist die Prüfungsgebühr voll zu entrichten.