Ende der Lehrzeit
Der Lehrling wird GeselleHaben Sie Ihrem Auszubildenden rechtzeitig mitgeteilt, ob Sie beabsichtigen, ihn nach bestandener Prüfung in ein Beschäftigungsverhältnis zu übernehmen oder ihn nicht zu übernehmen?
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) empfiehlt, dies innerhalb der letzten 6 Monate vor dem Ende der Ausbildungszeit schriftlich zu vereinbaren.
Wird erst nachdem vertraglichen Ende der Ausbildungszeit bekannt gegeben, dass die Prüfung bestanden ist?
Beachten Sie bitte, dass das Berufsausbildungsverhältnis dann mit dem Ablauf der vertraglichen Ausbildungszeit endet (§ 21 Absatz 1 BBiG).
Erfolgt die Bekanntgabe der bestandenen Prüfung vor dem Ablaufdatum des Berufsausbildungsvertrages?
In diesem Falle endet das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Tag der bestandenen Prüfung (hier gilt die Bekanntgabe der Ergebnisse durch den Prüfungsausschuss § 21 Absatz 2 BBiG).
Der Prüfungsteilnehmer hat die von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschriebene Bescheinigung unverzüglich im Betrieb vorzulegen.
Hat Ihr Auszubildender die Prüfung nicht bestanden?
Dann ist das Berufsausbildungsverhältnis auf Verlangen des Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr zu verlängern (§ 21 Absatz 3 BBiG). Bitte teilen Sie diese Verlängerung der Handwerkskammer schriftlich mit. Diese Vereinbarung ist von allen Vertragsparteien zu unterschreiben.
Der Lehrling hat bei erfolgloser Ablegung seiner Prüfung nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.03.2000 die Möglichkeit der zweimaligen Lehrzeitverlängerung um jeweils sechs Monate - dies jedoch nicht über ein Jahr hinaus - gerechnet ab dem Tag der nicht bestandenen Erstprüfung.
Nach Abschluss seiner Ausbildung hat der ehemalige Auszubildende einen Rechtsanspruch auf ein Zeugnis (§ 16 BBiG).
Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Ausbildungsberatung:
Rainer Kettner
Manfred Schneider
Michael Weiß