Gebühren und Kosten der Meisterprüfung

Die Prüfungsgebühr richtet sich nach dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer.

Die Gebühren betragen (Stand 31.12.2006): 845,00 Euro
davon Teilgebühren:
Die Rechnungsstellung erfolgt mit der Einladung zur Prüfung.

 Teil IPraktische Prüfung 290,00 Euro 
 Teil IIFachtheoretische Kenntnisse 265,00 Euro 
 Teil IIIWirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse 145,00 Euro 
 Teil IVBerufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse 145,00 Euro 
  Großer / Kleiner Meisterbrief  40,00 Euro


Weitere Gebühren

Bei ausnahmsweiser Zulassung fallen Gebühren in Höhe von 30,00 Euro an. 

Bei Überweisung bzw. Freigabe an einen Meisterprüfungsausschuss einer anderen Kammer fallen Gebühren in Höhe von 30,00 Euro an. (Die Ausstellung der Überweisung ist schriftlich zu beantragen!)
Bei Rücknahme des Zulassungsantrages fallen Gebühren in Höhe von 25,00 Euro an.

Zusätzlich werden bei den einzelnen Handwerken unterschiedlich hohe Gebühren erhoben, die sich nach dem Aufwand für Materialkosten, Raumkosten, Schaumeisterentschädigungen usw. richten.

Kosten, die durch die Abhaltung einer vom Prüfling beantragten Einzelprüfung oder durch die Abnahme der Meisterprüfungsarbeit/Projektarbeit und/oder der Arbeitsprobe/Situationsaufgabe außerhalb des Prüfungstermines oder Prüfungsortes entstehen, sind vom Prüfling der Handwerkskammer zu erstatten.

Der Prüfling muss für anfallende Kosten (z.B. Personal-, Material-, Raum- udn Sachkosten) aufkommen, wenn ihm eine Werkstatt zur Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit/Projektarbeit zur Verfügung gestellt wird. Über die voraussichtliche Höhe der Kosten wird der Prüfling rechtzeitig unterrichtet.

Die Kosten sind von Beruf zu Beruf unterschiedlich und können die Prüfungsgebühr zum Teil erheblich überschreiten. Der genaue Betrag wird mit der Einladung zur Prüfung bekannt gegeben und in Rechnung gestellt.

Wiederholung der Meisterprüfung

Die jeweilige Gebühr richet sich nach der Höhe der Meisterprüfungsgebühr.

Gebühr bei Rücktritt

Tritt der Prüfling vor Beginn der Prüfung aus Gründen, die er zu vertreten hat, zurück, so werden von der Prüfungsgebühr für angefallene Verwaltungsarbeiten 20 Prozent einbehalten.

Tritt der Prüfling vor bzw. nach Beginn der Prüfung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, zurück, so werden von der Prüfungsgebühr für angefallene Verwaltungsarbeiten 10 Prozent einbehalten.

Erscheint der Prüfling nicht zum Prüfungstermin bzw. tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung aus Gründen, die er zu vertreten hat, zurück, so ist die Prüfungsgebühr voll zu entrichten.
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