Vermittlungsstelle
Vermittlungsstelle
Vermittlung statt streitiges Verfahren Die Berichte häufen sich, wonach Auftraggeber Zahlungen von Handwerkerrechnungen verweigern oder hinauszögern. Insbesondere Baumängel werden vielfach als Begründung für fehlende Zahlungen angeführt.
Was kann die Vermittlungsstelle leisten? Die Vermittlungsstelle ist eine Service-Einrichtung der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald. Für die Vermittlungsstelle wird ein Jurist der Kammer tätig. Die allgemeine Vermittlungsstelle bietet unabhängig von der Streitwerthöhe ein freiwilliges und formloses Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten aus dem Handwerk an. Zwangsmittel stehen der Vermittlungsstelle nicht zur Verfügung. Es wird eine gütliche Einigung angestrebt, welche die Kompromissbereitschaft beider Seiten voraussetzt. Wenn Sie dieses Verfahren wünschen, formulieren Sie Ihr Anliegen schriftlich (Schilderung des Sachverhalts, ggf. Beifügung von Vertragsunterlagen in Kopie, Schriftwechsel und Zahlungsbelege) unter Verwendung des Antragsformulars der Handwerkskammer. Leiten Sie es dann der Handwerkskammer zu. Wir bieten konkrete Hilfestellung, an, schnell und außergerichtliche zu einer Einigung zu kommen. Die Vermittlung ersetzt eine rechtliche oder fachliche Beratung nicht. Sofern die Klärung einer Fachfrage gewünscht ist, kann die Handwerkskammer Sachverständige als Ansprechpartner benennen. Die Tätigkeit eines Sachverständigen ist zu vergüten. Klären Sie die Kostenfrage in jedem Fall vorab.
Wer kann die Vermittlungsstelle anrufen? Sowohl Handwerksbetriebe der Region als auch deren Kunden, die sich im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Handwerkskammer befinden.
Was kostet die Vermittlung? Grundsätzlich entstehen keine Kosten. Selbstverständlich können die Parteien auf eigene Kosten einen Sachverständigen beauftragen.
Was kann die Vermittlungsstelle nicht leisten? Die Vermittlungsstelle wird nur tätig, wenn mindestens eine Partei in der Handwerksrolle der Handwerkskammer eingetragen ist. Isolierte Rechtsauskünfte oder Rechnungsprüfungen für Auftraggeber (Verbraucher) dürfen nicht erteilt werden.
Wie läuft das Vermittlungsverfahren ab? Das Vermittlungsverfahren beginnt auf schriftlichen Antrag einer Partei, wobei die andere Partei immer gehört wird (Fair-Play des Verfahrens). Sowohl schriftliche als auch mündliche Verfahren sind möglich. Beweise werden nicht erhoben.
Was steht am Ende eines Vermittlungsverfahrens?Die Vermittlungsstelle gibt Empfehlungen ab oder unterbreitet den Parteien einen unverbindlichen schriftlichen Vermittlungsvorschlag. Von den Parteien angenommene Vermittlungsvorschläge sind nicht vollstreckbar! Das Vermittlungsverfahren als solches hat auf den Lauf von Fristen, insbesondere Verjährungsfristen, keinen Einfluss!