SonderbeitragsbescheidFragen und Antworten zum Sonderbeitrag

Gerne unterstützen wir Sie bei allen Rückfragen und Anliegen zum Sonderbeitrag als Umlage für die Überbetriebliche Ausbildung.

Wie können wir Sie unterstützen?

Nachfolgend werden auftauchende, häufig gestellte Fragen zum Sonderbeitrag angesprochen. Sollten Sie darüber hinaus Fragen zu Ihrem Bescheid haben, wenden Sie sich bitte direkt an die Handwerkskammer.

Kontaktformular Sonderbeitrag



Ihr Kontakt zur Handwerkskammer

per E-Mail: 
beitrag@hwk-mannheim.de

oder unter folgenden Rufnummern:
0621 18002 - 112 bzw. 113

Fragen und Antworten zum Sonderbeitrag

Die überbetriebliche Ausbildung ist ein Teil der dualen Berufsausbildung und wird ergänzend zur betrieblichen und schulischen Ausbildung von unserer Bildungsakademie (BiA) durchgeführt.

Vor allem für kleine und mittelständische Unternehmen, die sich auf einen Teilbereich spezialisiert haben, ist es eine Herausforderung alle Themenbereiche der beruflichen Ausbildung praktisch abzudecken.

Hier unterstützt unsere Bildungsakademie:
Sie vermittelt in der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung nicht nur theoretische und praktische Fertigkeiten und Kenntnisse über die entsprechenden Berufsfelder, sondern bietet auch den Einsatz neuer Technologien in entsprechende Räumlichkeiten.

In der Region Rhein-Neckar-Odenwald ist die Bildungsakademie der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald (BiA) der Hauptakteur in der überbetrieblichen Ausbildung. Auszubildende aus 28 Gewerken kommen ab dem ersten Lehrjahr und absolvieren in den Werkstätten berufsspezifische Grund- und Fachstufenlehrgänge. Die Ausbildungsmeister vermitteln die Inhalte dabei praxisorientiert, berücksichtigen aktuelle technische und ökonomische Trends und beleuchten darüber hinaus fachübergreifende Themen, wie zum Beispiel Arbeitssicherheit oder auch Unfallverhütung. Die Lehrlinge können auf diese Weise komplizierte und zeitintensive Teile ihrer Ausbildung üben und Sicherheit in der Anwendung der Kenntnisse erwerben. Das zahlt sich für die angehenden Fachleute aus.

Es werden bei den unterschiedlichen Berufen zwischen 4 und 11 Wochenkurse angeboten.

Für sogenannte Splitterberufe, wie zum Beispiel Fotografen oder Raumausstatter, werden diese in Landesfachklassen konzentriert bei anderen Handwerkskammern durchgeführt.

 

Der Sonderbeitrag wird unabhängig davon erhoben, ob ein Betrieb ausbildet oder nicht ausbildet bzw. die Ausbildungsbefugnis besitzt.

Ebenso spielt es zunächst auch keine Rolle, ob und wie viele Mitarbeiter beschäftigt sind oder ob das Handwerk nur nebenberuflich ausgeübt wird.

Nach § 6 Abs. 1 der Beitragsordnung der Handwerkskammer Mannheim in der derzeit geltenden Fassung werden für alle in der Handwerkskammer eingetragenen Betriebe, deren Gewerbe in die folgende Positivliste aufgenommen wurde, Lehrgangskosten mittels einer Jahresumlage erhoben (Finanzausgleich).

Die Positivliste finden Sie in der folgenden Beitragsordnung:

Im Falle der Verpflichtung zur Entsendung zur überbetrieblichen Ausbildung wird für die Kosten der überbetrieblichen Ausbildung eine allgemeine jährliche ÜBA-Umlage als Sonderbeitrag erhoben.

Nach § 6 der Beitragsordnung der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald in der derzeit geltenden Fassung werden für alle in der Handwerkskammer eingetragenen Betriebe der im Beschluss der Vollversammlung ausgewiesenen Berufe Lehrgangskosten mittels einer Jahresumlage erhoben (Finanzausgleich).

Die jährliche ÜBA-Umlage pro Betrieb wird in Abhängigkeit des Kammerbeitrages des gleichen Jahres festgesetzt.

Der Sonderbeitrag setzt sich aus zwei Faktoren zusammen:

  1. einem einheitlichen Grundbeitrag von 41,00€
  2. einem Zusatzbeitrag; dabei wird für das laufende Jahr der Kammerbeitrag multipliziert mit einem individuellen Kostenfaktor in Prozent.


Diesen Kostenfaktor finden Sie hier:

Zunächst werden die Kosten jeder Berufsgruppe ermittelt. Nach Abzug der Zuschüsse von Bund und Land bleibt ein Restbetrag. Dieser ungedeckte Teil der Kosten wird nunmehr auf jede Berufsgruppe umgelegt.

Kostenblöcke wie etwa alle Gemeinkosten (Heizung, Strom, Wasser usw.) werden mit geeigneten Schlüsseln (etwa Personalstärke, Quadratmeter-Raumfläche) auf die einzelnen Bereiche verteilt. Alle direkt in den Werkstätten entstehenden Kosten (Verbrauchsmittel, Lehr- und Lernmittel) werden direkt zugeordnet.

Bei der Berechnung des Sonderbeitrages für das laufende Jahr hat die Kammer auf Basis des Jahres 2022 die ungedeckten Kosten kalkuliert.

Mit dem Rückgriff auf den Kammerbeitrag bleibt sichergestellt, dass auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Betriebe berücksichtigt wird.

Wer vorhat, seine Selbstständigkeit in diesem Jahr zu beenden, sollte, wenn er sein Gewerbe bei den Gewerbeämtern abmeldet, zeitgleich bei der Handwerkskammer die Löschung seines Betriebes in der Handwerksrolle beantragen. Mit dem Antrag auf Löschung in der Handwerksrolle kann ein Antrag auf anteiligen Beitrag für das dann laufende Jahr gestellt werden.

Wer sich nur bei den Gewerbeämtern meldet und auf einen "Automatismus" vertraut, muss damit rechnen, dass die Löschung erst, aufgrund verzögerter Weitergabe, später erfolgt und dann auch der Beitrag erst ab dem Zeitpunkt der Löschung in der Handwerksrolle anteilig berechnet wird.

Endet die Zugehörigkeit, wird der Beitrag auf Antrag anteilig für jeden angefangenen Monat der Zugehörigkeit festgesetzt. Die Antragsfrist ist gewahrt, wenn der Antrag bis spätestens zum Ablauf des vierten Monats nach der Löschung in der Beitragsabteilung eingeht.

Hinweis Das Gewerberecht, mithin das Handwerksrecht, kennt keinen ruhenden Gewerbebetrieb. Falls die Einstellung der werbenden Tätigkeit nur vorübergehend ist, also keine endgültige Betriebsaufgabe vorliegt, bleibt die Mitgliedschaft in der Handwerkskammer unberührt.

Für Rückfragen oder zur Abgabe Ihres Antrages nutzen Sie gerne unser Kontaktformular:

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Wir wissen, dass viele Handwerksbetriebe momentan vor besonderen Herausforderungen stehen. Nennen Sie uns bitte Ihre Betriebsnummer und wir finden gemeinsam mit Ihnen eine individuelle Lösung.

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