Eine Verkürzung/Verlängerung der Ausbildungszeit oder eine Teilzeitausbildung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Ausbildungszeitänderung

Verkürzung der Ausbildungszeit

Die in der Ausbildungsordnung angegebene Ausbildungszeit kann bereits beim Abschluss des Ausbildungsvertrages verkürzt werden.

VerkürzungsgrundVerkürzungsdauer
Realschulabschluss bzw. FachschulreifeBis zu 6 Monate
Erfolgreicher Abschluss der ein- oder zweijährigen BerufsfachschuleBis zu 12 Monate
Fachhochschulreife bzw. Allgemeine HochschulreifeBis zu 12 Monate
Abgeschlossene BerufsausbildungBis zu 12 Monate
Lebensalter von über 21 Jahren bei AusbildungsbeginnBis zu 12 Monate

Kontakt

Oliver Hambel

Tel. 0621 18002-135

Fax 0621 18002-400

oliver.hambel--at--hwk-mannheim.de

Leonard Kopp

Tel. 0621 18002-136

Fax 0621 18002-400

leonard.kopp--at--hwk-mannheim.de

Sandro Berger

Tel. 0621 18002-137

Fax 0621 18002-400

sandro.berger--at--hwk-mannheim.de



Diese Verkürzungsgründe können auch noch nach Beginn deiner Ausbildung geltend gemacht werden. Nutze gerne unser Antragsformular. Bei weniger als 12 Monaten bis zum formellen Ausbildungsende kann nur noch über die sogenannte „Vorzeitige Zulassung zur Gesellenprüfung“ eine Verkürzung herbeigeführt werden.



Anrechnung der Ausbildungszeit

Bei Fortsetzung der Berufsausbildung in demselben Beruf kann die zurückgelegte Ausbildungszeit ganz oder teilweise angerechnet werden.

Hierzu muss unter Punkt A des Ausbildungsvertrages der Verkürzungsgrund und die Verkürzungsdauer angegeben werden. Die Zeugnisse und sonstigen Unterlagen, die deinen Verkürzungsgrund belegen, sind in Kopie beizufügen.



Zusammentreffen mehrerer Verkürzungsgründe

Mehrere Verkürzungsgründe können gegebenenfalls kombiniert werden. Die Ausbildungsvertragsdauer darf jedoch folgende Mindestzeiten nicht unterschreiten:

RegelausbildungszeitMindestausbildungszeit 
42 Monate  24 Monate
36 Monate   18 Monate
24 Monate12 Monate


Verlängerung der Ausbildungszeit

In Ausnahmefällen kann die Handwerkskammer auf Antrag deine Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.



Verlängerung der Ausbildung bei Nichtbestehen der Prüfung

Bestehst du deine Gesellen-/Abschlussprüfung nicht, wobei grundsätzlich unerheblich ist, warum die Prüfung nicht bestanden wurde, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Antrag von dir bis zum nächstmöglichen Prüfungstermin (§ 21 Abs. 3 BBiG).

Eine Verlängerung tritt auch dann ein, wenn du krankheitsbedingt nicht an der Prüfung teilnehmen kannst. Wichtig: Bist du einmal zur Prüfung zugelassen, kannst du maximal 12 Monate verlängern (§ 21 Abs. 3 BBiG). Eine darüber hinausgehende Verlängerung ist nicht möglich!

Hierzu solltest du schnellstmöglich nach dem Nichtbestehen der Prüfung mit einem unserer Ausbildungsberater Kontakt aufnehmen.



Teilzeitausbildung

Die Teilzeitausbildung bietet Menschen, die aus den unterschiedlichsten Gründen keine Ausbildung in Vollzeit absolvieren können, die Perspektive dennoch einen qualifizierten Berufsabschluss zu erlangen. Grundsätzlich steht die Teilzeitausbildung allen Interessierten offen, formale Voraussetzungen gibt es nicht, allerdings ist Folgendes zu berücksichtigen:

  • Betrieb und Auszubildende/r möchten beide die Ausbildung in Teilzeit absolvieren. Ein einseitiger Anspruch besteht nicht.
  • Die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit wird reduziert. Dabei darf die Reduktion nicht mehr als 50 % der Ausbildungszeit betragen.
  • Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum eineinhalbfachen der Dauer, die in der Ausbildungsordnung für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegt ist.
  • Alle Ausbildungsinhalte sind zu vermitteln.
  • Die Berufsschule sowie Überbetriebliche Unterweisungslehrgänge sind in Vollzeit zu besuchen.

Bei Fragen zu den Voraussetzungen und der Vertragsgestaltung oder Urlaubs- sowie Vergütungsansprüchen nimm gerne Kontakt zu uns auf!