Hier findest du alle Informationen rund um das Thema Prüfung, vorzeitige Zulassung und Nachteilsausgleich.Prüfungen

Gesellen- und Abschlussprüfung

Am Ende der Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf steht die Gesellen- oder Abschlussprüfung.

In den meisten Ausbildungsberufen wird die Prüfung von der jeweiligen Innung und deren Prüfungsausschüssen organisiert. In einzelnen Berufen wird die Prüfung durch die Handwerkskammer selbst durchgeführt (z.B. Kaufleute für Büromanagement). 

Die Durchführung der Gesellenprüfung in einem Handwerksberuf ist gesetzlich durch die Handwerksordnung (HwO) festgelegt, während das Berufsbildungsgesetz die Abschlussprüfung in den übrigen Berufen (z.B. Kaufleute für Büromanagement) regelt.

Die Prüfungsanforderungen sowie die Bestehensregelungen regelt die Ausbildungsordnung für den jeweiligen Ausbildungsberuf. Du findest die aktuellen Ausbildungsordnungen für alle Ausbildungsberufe auf den Internetseiten des Bundesinstituts für Berufsbildung.



Gestreckte Gesellen- bzw. Abschlussprüfung und Zwischenprüfung

In immer mehr Ausbildungsberufen gibt es inzwischen gestreckte Prüfungen. Dies bedeutet, dass an Stelle der Zwischenprüfung der Teil I der Gesellen- oder der Abschlussprüfung abgelegt wird. Das Ergebnis des Teil I fließt, zu einem in der Ausbildungsordnung vorgegebenen Prozentsatz, in das Gesamtergebnis der Prüfung mit ein. Am Ende der Ausbildungszeit findet der Teil II der Gesellen- oder der Abschlussprüfung statt.



Prüfungszulassung

Um die Gesellen- oder Abschlussprüfung ablegen zu können, wird eine Prüfungszulassung benötigt, die bei der zuständigen Stelle beantragt wird. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Bescheinigung über die abgelegte Zwischenprüfung/Teil I -Prüfung
  • vorzulegen auf Verlangen: Berichtsheft (Ausbildungsnachweise)
  • das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule in Kopie
  • nur Umschüler: Nachweis der Umschulung, ggf. Berichtshefte, weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise in Kopie


Vorzeitige Zulassung

Bei überdurchschnittlichen Leistungen kannst du einen Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Prüfung stellen und die Gesellen- bzw. Abschlussprüfung ein halbes Jahr früher ablegen.



Kriterien

  • Der Ausbildungsbetrieb muss "gute" bis "sehr gute" praktische Leistungen bescheinigen.
  • Berufsschulzeugnis mit einer Durchschnittsnote aller prüfungsrelevanten Fächer von mindestens 2,4.
  • Bei minderjährigen Auszubildenden ist eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten beizufügen.


Antragstellung

Der Antrag muss eine Stellungnahme des Ausbildenden sowie der Berufsschule über den aktuellen Leistungsstand enthalten. Füge auch das letzte Jahreszeugnis oder eine Notenbestätigung der Berufsschule bei. Reiche den Antrag bei der Lehrlingsrolle der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald ein.

Die Zwischenprüfung bzw. Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung muss zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgelegt sein.

Anträge, die nach dem jeweiligen Stichtag eingehen, können aufgrund der Ausschlussfrist nicht mehr berücksichtigt werden.

Antragsfristen:

  • Teilnahme an der Sommerprüfung: 1. März
  • Teilnahme an der Winterprüfung: 1. September


Nachteilsausgleich

Menschen mit einer Behinderung können infolge ihrer individuellen Einschränkungen Nachteile beim Erbringen von Leistungen entstehen. Zur Kompensation dieser Nachteile besteht für sie die Möglichkeit, Nachteilsausgleiche bei der Durchführung einer Prüfung zu erhalten.

Dies gilt insbesondere für:

  • die Dauer der Prüfung
  • die Zulassung von Hilfsmitteln
  • die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter (z.B. Gebärdensprachdolmetscher für Menschen mit Hörschädigung).

Das Berufsbildungsgesetz und die Handwerksordnung regeln den Anspruch für Menschen mit einer Behinderung, damit ihre besonderen Belange bei der Durchführung von Prüfungen in der beruflichen Bildung berücksichtigt werden. Diese Nachteilsausgleiche sind keine „Vergünstigungen“, sondern kompensieren behinderungsbedingte Benachteiligungen in der Prüfungssituation. Die Prüfungsanforderungen bleiben qualitativ erhalten.

Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist mit der Anmeldung zur Prüfung zu stellen. Die notwendigen ärztlichen Bescheinigungen sind ebenfalls bis zur Anmeldung einzureichen.



Diagramm für ein Verfahren zum Nachteilsausgleich
Handwerkskammer Karlsruhe