
Adressanforderung
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir nehmen den Datenschutz ernst und daher informieren wir Sie vorab, was bei einer Übermittlung von Daten aus der Handwerksrolle und dem Verzeichnis der Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes zu beachten ist. Rechtsgrundlage sind die §§ 6, 19 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (HwO):
Die Handwerkskammer hat jeweils ein Verzeichnis zu führen, in welches die Inhaber von Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke ihres Bezirks nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt 1 zur HwO mit dem von ihnen zu betreibenden Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke mit diesen Handwerken einzutragen sind (Handwerksrolle) und in welches die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt II zur HwO mit dem von ihnen betriebenen Gewerbe oder bei Ausübung mehrerer Gewerbe mit diesen Gewerben einzutragen sind (Gewerbeverzeichnis).
Eine listenmäßige Übermittlung der Daten aus den Verzeichnissen an nicht-öffentliche Stellen ist unbeschadet des § 6 Absatzes 4 HwO zulässig, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben der Handwerkskammer erforderlich ist oder wenn der Auskunftsbegehrende ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Ein solcher Grund besteht nicht, wenn Vor- und Familienname des Betriebsinhabers oder des gesetzlichen Vertreters oder des Betriebsleiters oder des für die technische Leitung des Betriebs verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafters, die Firma, das ausgeübte Handwerk oder die Anschrift der gewerblichen Niederlassung übermittelt werden.
Die Übermittlung von Daten nach § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 HwO ist nicht zulässig, wenn die betroffene Person widersprochen hat. Auf die Widerspruchsmöglichkeiten sind die betroffene Personen unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) in der jeweils geltenden Fassung vor der ersten Übermittlung schriftlich oder elektronisch hinzuweisen. Von der Datenübermittlung ausgeschlossen sind die Wohnanschriften der Betriebsinhaber und der Betriebsleiter, sowie deren elektronische Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-Adresse, Webseite, Telefaxnummer, Telefonnummer.
Öffentliche Stellen sind auf Ersuchen Daten aus den Verzeichnissen zu übermitteln, soweit die Kenntnis tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse des Inhabers eines Betriebs eines Handwerks oder handwerksähnliches Gewerbes zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.
Für das Verändern und das Einschränken der Verarbeitung der Daten in den Verzeichnissen gelten unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 die Datenschutzgesetze der Länder.
Ihre Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald.
Wie kann ich Auskünfte aus der Handwerksrolle beantragen: