Auf einer Handfläche in Miniatur eine Landschaft mit Solarpanelen und Windkrafträdern vor einem hellblauen Hintergrund.
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Die Auflagen an den betrieblichen Umweltschutz sind vielfältig, dennoch sollten Unternehmer sie alle kennen.Umwelt, Energie, Verkehr

Nutzen Sie das Service- und Beratungsangebot der Handwerkskammer.



Abfall

Anzeige- und Erlaubnispflicht für Beförderer von Abfällen

Im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) ist die Anzeige-, Erlaubnis- und Kennzeichnungspflicht für die Beförderung von Abfällen geregelt. Handwerksbetriebe, die im Rahmen ihres wirtschaftlichen Unternehmens im Kalenderjahr mehr als 20 Tonnen nicht gefährliche Abfälle oder mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle transportieren, unterliegen demnach einer Anzeigepflicht.

Werden diese Mengengrenzen überschritten, greift die einmalige Anzeigepflicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen.

Die Anzeige ist mit einem Vordruck (Anlage 2 der Verordnung, siehe weiter unten) bei dem für den Sitz des Unternehmens zuständigen Landratsamt abzugeben. Die zuständige Behörde vergibt eine Kennnummer entsprechend § 28 der Nachweisverordnung sowie eine nicht personenbezogene Vorgangsnummer. Die Gebühren für die Bestätigung der Anzeige liegen voraussichtlich zwischen 50,00 und 130,00 €.

Die bestätigte Anzeige ist bei jedem Transport mitzuführen (Kopie im Fahrzeug reicht aus). Mittelfristig ist geplant, das Anzeigenverfahren elektronisch abzuwickeln.

Handwerksbetriebe sollten darauf achten, dass sie nicht unbeabsichtigt zu gewerbsmäßigen Abfalltransporteuren werden: Gewerbsmäßige Abfalltransporteure unterliegen immer der Anzeigepflicht und bei Transport gefährlicher Abfälle (z. B. Asbestzementplatten oder teerhaltiger Straßenaufbruch) darüber hinaus einer Erlaubnispflicht.

Die Erlaubnispflicht umfasst aufwändige Schulungen und ein kostenintensives Verfahren mit einem geschätzten Kostenaufwand von bis zu 2.500,00 € pro Betrieb bzw. Mitarbeiter. Darüber hinaus müssen bei gewerbsmäßigem Abfalltransport die Transportfahrzeuge entsprechend gekennzeichnet werden. Als gewerbsmäßig kann ein Abfalltransport bereits betrachtet werden, wenn der Transport von Abfällen als gesonderte Dienstleistung angeboten und abgerechnet wird.



Gewerbeabfallverordnung

Seit August 2017 ist die Novelle der Gewerbeabfallverordnung in Kraft getreten. Sie gilt für alle gewerblichen Abfallerzeuger bundesweit. Auch alle Handwerksunternehmen, die entweder gewerbliche Siedlungsabfälle (z.B. Produktion, Dienstleistungen) oder Bau- und Abbruchabfälle erzeugen, sind betroffen. Die Novelle soll die stoffliche Verwertung (Recycling) gegenüber der thermischen Verwertung (Verbrennung mit Abwärme-Nutzung) besserstellen. Dazu werden neue Pflichten für alle Unternehmen eingeführt.

Unternehmen, die Abfälle erzeugen, müssen diese schon am Entstehungsort nach Stofffraktionen getrennt sammeln. Bei gewerblichen Siedlungsabfällen müssen Glas, Kunststoffe, Metalle (alles ohne Verpackung), Holz, Textilien, Bioabfall und „andere Abfälle“ getrennt gesammelt werden. Bei Bau- und Abbruchabfällen geht es um die Fraktionen Glas, Kunststoffe, Metalle (alle ohne Verpackungen), Holz, Dämmstoffe, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik und „andere Abfälle“.

Ausnahmen zur Getrennthaltung gibt es nur aus zwei Gründen. Entweder ist es technisch nicht möglich (z.B. mangelnder Platz für die Container oder die Stoffe sind untrennbar miteinander verbunden) oder es ist wirtschaftlich nicht zumutbar (z.B. wenn die Mengen der Fraktionen zu klein sind).

Für die getrennt und für die nicht getrennt gehaltenen Abfälle müssen Mengen und Entsorgungswege über Wiegescheine oder Entsorgungsrechnungen dokumentiert werden.

Wird der Abfall nicht getrennt, muss er einer Sortieranlage zugeführt werden und das sollten Sie sich wiederum von Ihrem Entsorger bestätigen lassen.

Eine Handwerker-Software zur Gewerbeabfallverordnung unterstützt die Betriebe bei der Erfüllung der Dokumentationspflichten der Gewerbeabfallverordnung. Relevante Daten und Dokumente können erfasst und eine Zusammenfassung für die Behörden erstellt werden.



Elektronisches Abfallnachweisverfahren

Nach jahrelanger Vorbereitung startete zum 01.04.2010 das elektronische Abfallnachweisverfahren. Daraus ergaben sich Änderungen bei der Dokumentation der Entsorgung gefährlicher Abfälle. Die Entsorgung dieser Abfälle, die früher als Sonderabfälle bezeichnet wurden, muss in bestimmten Fällen nicht mehr in Papierform sondern elektronisch dokumentiert werden. Zu den gefährlichen Abfällen gehören beispielsweise Asbestzementplatten, Kühlschmierstoffe, gebrauchte Lösemittel, Benzinabscheiderinhalte oder Galvanikschlämme.

Mit dem elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) müssen sich alle Handwerker befassen, die gefährliche Abfälle („Sonderabfall“) insgesamt in einer Menge von mehr als 2 t pro Jahr entsorgen. Sofern bei einzelnen gefährlichen Abfällen die Menge von 20 t pro Jahr deutlich überschritten wird, steigt der Aufwand für das elektronische Nachweisverfahren nochmals deutlich.

Weiterführende Informationen:

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat einen Leitfaden für kleine und mittlere Unternehmen herausgegeben.

Die Sonderabfallagentur Baden-Württemberg ist für die Abfallüberwachung im Land zuständig. Die folgenden drei Präsentationen sind als praxisnahe Information für Handwerksbetriebe angelegt. Überblick über das Verfahren und Fallbeispiele.

Hinweise zu Portalen, Softwarelösungen und Signaturen.

S-Trust ist Spezialist für Kartensysteme und elektronische Signaturen. Der Ableger des Deutschen Sparkassenverlags ist zugleich Kooperationspartner des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks.

Umwelt - Verkehr - Arbeitssicherheit und Gesundheit

An alles Gedacht?

Jedes unternehmerisches Handeln hat Auswirkung auf andere Bereiche wie zum Beispiel auf die Umwelt, den Verkehr, die Arbeitssicherheit und auf die Gesundheit.

Denn erfahrungsgemäß produziert jedes Unternehmen Abfälle und Abwasser, verbraucht Trinkwasser, beschäftigt Mitarbeiter, nimmt am Straßenverkehr teil und wendet Gefahrstoffe an. 

Um die Umwelt zu schützen und verschiedene Bereiche und Technologieanwendungen zu regeln, gibt es entsprechende Vorgaben, wie Gesetzestexte, Vorschriften der Berufsgenossenschaft und technische Normen. 

Existenzgründer und auch Bestandsbetriebe können nicht immer alle Anforderungen im Blick behalten. Dennoch lohnt es sich, die Auswirkungen des eigenen Betriebes auf die Umwelt zu überdenken und zu handeln, denn bei den meisten Verstößen werden erhebliche Bußgelder und Strafen erteilt. 

Die Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald stellt eine Checkliste zur Verfügung, mit der man in Kurzform überprüfen kann, welche grundlegenden Vorschriften zu beachten sind. Bei einem Beratungsgespräch, telefonisch oder persönlich in der Handwerkskammer oder im Betrieb kann auf die speziellen Belange des einzelnen Unternehmens eingegangen werden. 

Zur Anforderung der Checkliste oder zur Vereinbarung eines Beratungstermins oder bei Bedarf an weiteren Informationen wenden Sie sich an Claudia Joerg, 0621-18002-151 oder joerg@hwk-mannheim.de

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Das Verpackungsgesetz

Alle Handwerksbetriebe, die Waren verpacken und an Dritte weitergeben, fallen unter den Regelungsbereich des Verpackungsgesetzes. Alle Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen müssen sich zukünftig bei der Zentralen Stelle registrieren. Wer also regelmäßig Waren online verkauft und versendet, muss dieses Material lizensieren bzw. sich als Inverkehrbringer unter www.verpackungsregister.org registrieren. Auch Handwerksbetriebe die selbst hergestellte Ware in einer Verkaufsverpackung an den Kunden liefern müssen diese Verpackung als Verkaufsverpackung bei einem Dualen System anmelden und sich als Inverkehrbringer registrieren lassen. Wird die Ware noch zusätzlich in einen Versandkarton verpackt, dann muss auch diese Transportverpackung gemeldet und registriert werden. Wenn der Endkunde ein gewerblicher Kunde ist, dann muss die Verpackung weder gemeldet und registriert werden. Die Pflicht gilt nur für den Verkauf an private Endverbraucher, wobei auch Krankenhäuser, Hotels und Gaststätten, Verwaltungen, etc. als privater Endverbraucher gelten.

Das Verpackungsgesetz wurde erneut novelliert und die Änderungen, die auch Handwerksbetriebe betreffen, werden stufenweise umgesetzt. Zu den folgenden Fristen gelten folgende Änderungen:

01.01.2022 – Verbot von Kunststofftragetaschen.  Letztvertreibern von Kunststofftragetaschen, mit oder ohne Tragegriff, mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern, die mit Ware befüllt und in den Verkehr gebracht werden, sind verboten. Ausgenommen sind Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 15 Mikrometern, soweit sie aus Hygienegründen erforderlich sind oder als Erstverpackung für lose Lebensmittel vorgesehen sind.

01.01.2022 – Ausweitung der Pfandpflicht. Auf sämtliche Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Einwegdosen mit Füllvolumen 0,1 bis 3,0 Liter die bis Dezember 2021 der Systembeteiligungspflicht unterlagen, besteht nun eine Pfandpflicht. Ausgenommen hiervon sind bis Ende 2023 Einwegkunststoffgetränkeflaschen mit Milch und Milcherzeugnissen. Bis einschließlich 1. Juli 2022 ist es erlaubt, Einweggetränkeverpackungen, die vor dem 1. Januar 2022 schon in Deutschland in Verkehr gebracht oder nach Deutschland eingeführt wurden, weiter zu veräußern, ohne ein Pfand zu erheben.

01.07.2022 – Ausweitung der Registrierungspflicht auf Serviceverpackungen. Für sämtliche Hersteller und Letztvertreiber von Serviceverpackungen besteht eine Registrierungspflicht. Serviceverpackungen sind Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber mit Ware befüllt und dann dem Endverbraucher übergeben werden, z.B. die Brötchentüte beim Bäcker, Eisbecher, die Imbissschale der Schnellgastronomie, Tragetaschen, Coffee-to-go-Becher. Auch Letztvertreiber, die ausschließlich Serviceverpackungen in Verkehr bringen und diese auch ausschließlich vorbeteiligt gekauft haben, müssen sich im Verpackungsregister LUCID registrieren und dort durch Klicken einer Checkbox angeben, dass Sie ausschließlich vorbeteiligte Serviceverpackungen gekauft haben. Wer sich nicht registriert begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße belangt werden.

01.01.2023 – zwingende Mehrwegalternativen für Einwegbehälter. Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher für den typischen „togo“ Bereich sind verboten und es muss zwingend eine Mehrwegalternative angeboten werden. Das Mehrwegangebot muss zum gleichen Preis angeboten werden, es besteht die Möglichkeit Pfand dafür zu verlangen. Die Rücknahme hat nur von eigenen in Verkehr gebrachten Mehrwegbehältern zu erfolgen. Es müssen Hinweisschilder für Endverbraucher angebracht werden. Für Kleinunternehmen von einer maximalen Verkaufsfläche von 80 m² Verkaufsfläche und nicht mehr als 5 Beschäftigten gibt es eine Ausnahmeregelung. Diese müssen nicht zwingende Mehrwegbehälter anbieten. Als Alternative kann ein Angebot gemacht werden, von Endverbrauchern selbst mitgebrachte Behältnisse zu befüllen. Hierzu sind dann auch Hinweisschilder mit entsprechendem Angebot anzubringen.

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Energie

Ohne das Handwerk kein Klimaschutz! Energieeffizienz in Handwerksbetrieben gewinnt immer mehr an Bedeutung. Denn Energieeffizienzmaßnahmen sparen Kosten und werten das Image des Unternehmens auf. Der ein oder andere Handwerksbetrieb ist in punkto Energieeffizienz schon sehr weit andere stehen noch ganz am Anfang. Ein professioneller Energieberater findet sicherlich in jedem Unternehmen Möglichkeiten Energie einzusparen.

Was bringt mir eine Energieberatung, welche Fördermittel gibt es, wie gehe ich als Handwerksbetrieb vor? Diese Fragen werden Ihnen bei unserer Energieberatung beantwortet. Beraten werden die Handwerksbetriebe von der Umwelt- und Technologieberaterin der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald und einem Energieberater der Klimaschutzagentur Mannheim gGmbH. Um Voranmeldung wird gebeten.

Nachhaltige Energie im Handwerk - Photovoltaik und E-Mobilität für Handwerksbetriebe

Die Bereiche „Photovoltaik“ und E-Mobilität“ betreffen so gut wie jeden Betrieb – vor diesem Hintergrund sind fundierte und unabhängige Informationen wichtig für künftige Entscheidungen. Um Handwerksbetriebe bei ihrer Entscheidung zu unterstützen, fand in Kooperation mit der
Wirtschaftsförderung der Stadt Schwetzingen, der
Klimaschutz- und Energie- Beratungsagentur Heidelberg-Rhein-Neckar-Kreis gGmbH und der Steuerkanzlei Wangler & Partner eine Informationsveranstaltung statt. Die Vorträge dieser Veranstaltung stellen wir Ihnen hier zum Download als PDF zur Verfügung (PV-Anlagen und E-Mobilität für Handwerksbetriebe -steuerliche Betrachtung, E-Mobilität für Handwerksbetriebe und Photovoltaik für Handwerksbetriebe)

Wärmewende in der Metropolregion Rhein-Neckar - Wir informieren Sie über folgendes Projekt:

Die drei Versorger MVV Energie, Stadtwerke Heidelberg und Technische Werke Ludwigshafen (zusammengeschlossen als Wärme.Netz.Werk) entwickeln derzeit eine Strategie zur zukünftigen Wärmeversorgung, die eine tiefgreifende Transformation bestehender Infrastrukturen beinhalten soll. Um herauszufinden, ob und welche Fachkräfte, hierfür benötigt werden, wird aktuell eine Studie „Personalbedarfe für die Wärmewende in der Metropolregion Rhein-Neckar“ durch die Forschungsgesellschaft für Energiewirtschaft mbH (FfE) erarbeitet. Informationen zu dieser Strategie und zur Studie entnehmen Sie bitte der nachfolgenden PDF (Personalbedarf für die Wärmewende in der Metropolregion Rhein-Neckar).

Hier geht es zu einem  Video (15 Minuten), welches die Motivation und das Vorgehen der Studie erklärt.

Die Ermittlung des Fachkräftebedarfs im Rahmen dieser Studie wird mittels eines Fragebogens abgefragt (Fragebogen Fachkräftebedraf)

Handwerksbetriebe u.a. aus dem SHK und Elektro-Gewerk können diesen Fragebogen mit dem Stichwort „Personalbedarfe Wärmewende“ ausfüllen und an die E-Mailadresse LBeierlein@ffe.de zurücksenden.

Energiekaufgemeinschaft

Günstige Strom- und Gaspreise für Handwerksbetriebe – die Energieeinkaufsgemeinschaft macht es möglich. Die Energieeinkaufsgemeinschaft (EEG) des Handwerks verhandelt mit einer Stimme für alle Handwerksbetriebe und erreicht Großkundenpreise für Strom und Gas, die ein einzelnes Unternehmen so nie angeboten bekäme. Preise, die dank entsprechender Rahmenverträge über längere Zeiträume stabil bleiben und zuverlässige Kalkulationen erlauben.

Energiekaufgemeinschaft

Ersparnis- und Tarifrechner der Ampere AG



Logo der Komtetenzstelle Energieeffizienz Rhein-Neckar Zwei Pfeile die ineinander gehen. Einer ist blau der andere grau. Auf dem grauen Pfeil steht KEFF
UMWELTTECHNIK BW GMBH





Kostenlose Energieberatung für Handwerksbetriebe in Baden-Württemberg mit dem KEFF-Check

In 12 Regionen Baden-Württembergs gibt es die Kompetenzstelle Energieeffizienz. Diese haben unter anderem die Aufgabe, über einen Energieeffizienzmoderator, kostenlose Initialgespräche bei Unternehmen vor Ort durchzuführen. Dabei werden die Unternehmen über die eigenen Energieeffizienzpotentiale sensibilisiert.

Wir, die Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald, unterstützen die Kompetenzstelle Energieeffizienz Rhein-Neckar. Dessen Träger sind die IHK Rhein-Neckar, die Klimaschutz- und Energie-Beratungsagentur Heidelberg - Rhein-Neckar-Kreis gGmbH (KliBA) sowie das Umweltkompetenzzentrum Rhein-Neckar (UKOM). Hierbei wird die KliBA mit seiner jahrelangen Erfahrung in der Energieberatung, unter anderem von Handwerksbetrieben, die Initialgespräche gezielt für das Handwerk durchführen.

Die Effizienzmoderatoren für das Handwerk, von der KliBA, werden Handwerksbetriebe im Rahmen von persönlichen Gesprächen über das Thema Energieeffizienz informieren und für die Problematik sensibilisieren. Sie begleiten die Betriebe vom ersten Gespräch bis zur Umsetzung der Maßnahmen. Des Weiteren sollen mehrere Informationsveranstaltungen den Unternehmen das Thema Energieeffizienz zusätzlich näher bringen. So stehen beispielsweise Möglichkeiten zu Energieeinsparungen in der Produktion, der Wärmebereitstellung oder der Gebäudeinfrastruktur auf der Agenda der Effizienzmoderatoren.

Erste Handwerksbetriebe haben das Angebot der Initialberatung bereits genutzt. Nutzen Sie die Chance auch und sprechen Sie uns an.



Wasser

Legionellen - Sind Untersuchungen auch in meinem Betrieb notwendig?

Die Frage ob eine Legionellenuntersuchung der Trinkwasseranlage notwendig ist oder nicht lässt sich mit folgender Abfrage beantworten:

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Prozessbild Legionellen
Handwerkskammer Mannheim



Legionellen sind Bakterien die über das Grundwasser in Trinkwasseranlagen gelangen können. Durch das Einatmen von legionellenhaltigem Wasser können schwere Infektionen wie z.B. Lungenentzündungen hervorgerufen werden, die unter Umständen sogar tödlich verlaufen. Deswegen schreibt die Trinkwasserverordnung (TVO) für bestimmte Anlagen Untersuchungen in bestimmten Intervallen vor.

Verantwortlich sind hierfür in erster Linie die Hausbesitzer aber auch Mieter haben eine Informationspflicht an den Vermieter über ihre Nutzungsform, denn sobald Wasser vernebelt wird, wie z.B. bei Nutzung der Dusche (in Werkstätten) oder Handbrause (z.B. im Friseurgewerbe), kann legionellenhaltiges Wasser eingeatmet werden.

Die Untersuchungsintervalle ergeben sich aus der Abgabeart. Wird das Wasser z.B. gewerblich abgegeben (Mietwohnungen, Duschräume in Werkstätten) ist eine Untersuchung alle drei Jahre notwendig. Wird das Wasser allerdings an die Öffentlichkeit abgegeben (eine öffentliche Tätigkeit liegt z.B. im Friseurgewerbe vor, denn beim Haare waschen mit der Handbrause werden an einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis Trinkwasser abgeben), dann ist eine Untersuchung einmal im Jahr vorgeschrieben.

Ausgenommen von der Untersuchungspflicht sind Ein- und Zweifamilienhäuser, Kleinanlagen oder Durchlauferhitzer. Hier ist keine Prüfung notwendig! Dennoch kann das zuständige Hygieneamt auch bei diesen Anlagen immer eine Untersuchung anordnen.

Für die Inspektion der Anlage ziehen Sie einen Hygienefachbetrieb heran, sprechen Sie einfach Ihren bisherigen Installationsbetrieb an. Sie können auch im Internet, z.B. unter www.eckring.de (Seiten des Fachverbandes Sanitär-Heizung-Klima Baden-Württemberg), ganz bequem nach Hygienefachbetrieben suchen.



Überschwemmung mehrerer Häuser
Polizeipräsidium Aalen





Hochwasser Teil 1

Hochwassergefahren

Ist mein Unternehmen betroffen?
Überschwemmung im Betriebsgebäude, nichts geht mehr, alles verdreckt, Elektronik zerstört, Kunden springen ab, ... eine schreckliche Vorstellung und schnell eine existenzgefährdende Situation.

Wollte man bislang wissen, ob man sich darauf gefasst machen muss und was man dagegen tun kann, war man auf Erfahrungsberichte, Hochwassermarken an Gebäuden oder eigene Erlebnisse angewiesen. In wie fern diese zur Vorbereitung auf zukünftige Ereignisse taugen, war oft schwierig einzuschätzen. Beispielsweise falls inzwischen Schutzmaßnahmen ergriffen wurden, so durch den Bau von Dämmen oder Rückhaltebecken. Zudem hat das Thema Überschwemmungen durch die spürbaren Folgen der Veränderungen in Landschaft und Wettergeschehen eine wachsende Bedeutung erhalten; beispielhaft seien hier die fortschreitende Flächenversiegelung und die Zunahme von Starkregenereignissen genannt. Dies alles sind Einflüsse  die die Übertragbarkeit von Erfahrungen aus früheren Ereignissen einschränken.

Überschwemmungsrisiken
Um hier eine bessere Information zu Überschwemmungsrisiken und -gefahren zu bieten, hat das Land Baden-Württemberg - veranlasst durch Vorgaben der EU -  in den letzten Jahren große Anstrengungen unternommen, um eine im Detail verwendbare Übersicht über die betroffenen Gebiete und deren Betroffenheitsgrad  zu erarbeiten. Die Ergebnisse dieser Arbeiten sind inzwischen weitgehend im Internet für alle zugänglich und zwar in Form von Hochwassergefahrenkarten (HWGK).

Diese stellen für größere und mittlere Gewässer dar, welche Bereiche beim Über-die-Ufer-Treten im Hochwasserfall überschwemmt werden. Dabei werden vier unterschiedliche Szenarien dargestellt: Hochwasserereignisse, die mit einer statistischen Wahrscheinlichkeit von 10, 50, 100 Jahren und im Extremfall auftreten. Neben der Darstellung der Bereiche, die dann überschwemmt sein werden kann man in einer weiteren Einstellung auch sehen,  wie hoch das Wasser dabei in etwa stehen wird.

Falls der eigene Standort nicht in einem markierten Bereich liegt, sollte man das Thema dennoch nicht gleich als erledigt betrachten. Denn Überflutungsgefahren durch überlastete Kanalisationen, Starkregen mit Hangwasser oder Verklausung von Brücken beispielsweise durch Treibgut sowie durch hochdrückendes Grundwasser wurden bei der Erstellung der Karten nicht berücksichtigt. Diese können im Ernstfall aber durchaus zur maßgeblichen Quelle für Überschwemmungen werden.

Bin ich an meinem Standort betroffen?
Die Hochwassergefahrenkarten finden sich im Internet unter der Adresse www.hochwasserbw.de im Feld "interaktive HWGK". Durch Eingabe Ihres Ortes und entsprechende Wahl der Vergrößerung können Sie erkennen, ob Ihr Standort und dessen Zugänge von Überschwemmungen durch Hochwasser betroffen sein kann.  Falls dies der Fall ist, können Sie  durch einen Wechsel der Darstellung die voraussichtliche Überschwemmungshöhe ablesen.

Welche Konsequenzen ergeben sich daraus?
Von großer Bedeutung für betroffene Unternehmen ist, ob ihr Standort bereits bei einem bis zu 100 jährigen Hochwasser überschwemmt wird. In diesem Fall besteht nämlich rechtlich ein Planungs- und Bauverbot. Dies bedeutet, dass Neubauten oder Umbauten von Gebäuden, die für die Hochwassersituation von Bedeutung sind, grundsätzlich verboten sind und auch seitens der Kommune keine neuen Bebauungsgebiete festgesetzt werden können. Ausnahmen sind möglich, aber mit deutlich erhöhtem Aufwand verbunden.

Aber auch für bestehende Unternehmen, die sich nicht verändern wollen, ist die Betroffenheit von Überschwemmungsgefahren eine wichtige Information. Denn, neben eventuellen Veränderungen der  Versicherungsbedingungen und  rechtlich höheren Anforderungen an Technik und Organisation - so im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen wie z.B. Heizöl/Ölen allg. - geht es für die Sicherung der betrieblichen Existenz nun auch darum, Vorkehrungen zu treffen  um die Schäden und die Ausfallzeiten im Überschwemmungsfall möglichst gering zu halten sowie Kunden gegenüber weiter als verlässlicher Partner auftreten zu können.

 

Hochwasser Teil 2

Bauten im überschwemmungsgefährdeten Bereich

Welche Randbedingungen sind zu beachten?
Wenn über Hinweise von Dritten oder eigene Recherchen in den veröffentlichten Hochwassergefahrenkarten sicher ist, dass ihr Unternehmensstandort in einem durch über die Ufer tretende Gewässer überschwemmungsgefährdeten Bereich liegt (siehe Teil 1 dieser Serie), sollte unbedingt die ausgewiesene Überschwemmungswahrscheinlichkeit geklärt werden. Liegt diese statistisch bei 100 Jahre oder häufiger, sind Sie nämlich automatisch mit rechtlichen Vorgaben konfrontiert, die sowohl bestehende Bauten als auch zukünftige Um- oder Neubauten betreffen.

Folgen für Bestandsbauten
Mit dem Ziel, im Überschwemmungsfall Gefahren für die Umwelt, beispielsweise durch freiwerdende wassergefährdende Stoffe (klassisch: Heizöl) zu vermeiden und Rückhaltemöglichkeiten für Hochwasser zu erhalten, macht das Wasserecht hier diverse Vorgaben. Daraus resultieren Erfordernisse wie

  • das Sichern von Tanks gegen Aufschwimmen, Eindrücken, Aufreißen
  • das Anpassen von Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen an den Stand der Technik bei wesentlichen Änderungen
  • der Schutz von Abwasseranlagen vor dem Eindringen wassergefährdender Stoffe
  • das Erstellen eines schriftlichen Schutzmaßnahmenkonzeptes mit Umsetzungsfristen

Fundamental wichtig für alle diese Maßnahmen ist die Kenntnis über die zu erwartende Einstauhöhe und die Möglichkeit von Strömungen und Treibgut (siehe Artikel 1). Auch empfiehlt es sich, die verwendeten Baustoffe dahingehend zu überprüfen, ob sie im Überschwemmungsfall ihre Eigenschaften so ändern, dass die Gebäudestatik gefährdet werden kann.

Sofern wegen dieser Erfordernisse auch Änderungen bei den Raumnutzungen geplant sind kann es sein, dass hier baurechtlich eine Nutzungsänderungsgenehmigung erforderlich ist (z.B. bei Verlegung des Gefahrstofflagers in einen anderen, höher gelegenen Raum). Dann sind zusätzlich die im folgenden Abschnitt erläuterten Punkte zu beachten.

Folgen für Um- und Neubauten
In den oben genannten überschwemmungsgefährdeten Bereichen gilt, automatisch mit deren Ausweisung ein Planungs- und Bauverbot. D.h. dass alle Bauvorhaben, die einen Einfluss auf das Rückhaltevolumen und den Hochwasserabfluss haben grundsätzlich verboten sind. Dazu zählen u.a.

  • die Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen,
  • das Errichten von Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen,
  • das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
  • das Ablagern/Abstellen von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern oder die fortgeschwemmt werden können.

Ausgehend von der Praxis sind hier zwei Punkte wichtig. Zum einen gelten mobile Einrichtungen als bauliche Anlagen, sofern Sie über einen Zeitraum non mehr als 3 Monate ortsfest genutzt werden (z.B. Überseecontainer als Außenlager). Zum anderen unterliegen verfahrensfreie Vorhaben nach Landesbauordnung in überschwemmungsgefährdeten Bereichen jetzt vielfach einer wasserrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit.

Welche Ausnahmemöglichkeiten gibt es?
Ausnahmen vom Bauverbot sind als Ermessensentscheidung der zuständigen Baubehörde prinzipiell möglich, sofern folgende Randbedingungen alle eingehalten werden:

  • Die Hochwasserrückhaltung wird nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und ein Verlust von Rückhalteraum wird zeitgleich ausgeglichen,
  • der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser werden nicht nachteilig verändert,
  • der bestehende Hochwasserschutz wird nicht beeinträchtigt und
    die bauliche Anlage wird hochwasserangepasst ausgeführt.
Gerade letzterer Punkt legt nahe, dass für alle Überlegungen zum Schutz von Personen, Gebäuden und Anlagen/Einrichtungen an überschwemmungsgefährdeten Standorten ein Fachplaner hinzu gezogen werden sollte. Über diesen kann besser sichergestellt werden, dass die vielen Aspekte bei der Umsetzung von Schutzmaßnahmen berücksichtigt werden. Dazu zählen beispielsweise die Elektrosicherheit im Überschwemmungsfall, die Ausgestaltung der trockenen oder nassen Vorsorge, die Platzierung kritischer Infrastruktur, die Auswahl geeigneter Baustoffe, usw.. Fachplaner mit Erfahrungen im Hochwasserschutz finden Sie u.a. im Internet unter http://hochwasser-pass.com/ oder www.umfis.de.


Fördermittel

Wollen Betriebe Filteranlagen erneuern, alte Maschinen ersetzen oder Gebäude sanieren können Fördermittel beantragt werden. Denn Investitionen in den Umweltschutz werden oftmals gefördert von der EU bis hin zu den Kommunen. Dabei handelt es sich bei den kommunalen Fördermitteln um einen Zuschuss und bei den anderen meist um ein zinsverbilligtes Darlehen mit Tilgungszuschuss wie z.B. das Ressourceneffizienzfinanzierungs-programm der Landesbank Baden-Württemberg. Hierbei werden sowohl Energie- als auch Materialeinsparungen sowie betriebliche Umweltschutzmaßnahmen gefördert. Weitere Programme zum Thema Energieeffizienz bieten zum Beispiel das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle sowie die Kreditanstalt für Wiederaufbau an.

Wer für seine Investition Fördermittel benötigt, der kommt um eine Recherche nicht herum.

Folgende Internetportale geben eine gute Übersicht:

www.foerderdatenbank.de

www.bafa.de

www.kfw.de

www.l-bank.de

Regionale Fördermittel können bei der entsprechenden Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder den regionalen Klimaschutzagenturen angefragt werden.

 

Zuschüsse möglich im Förderprogramm „Energieeffizienz und Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien (IEPEE)“

Am 1.1.2019 startet das neue Investitionsprogramm – „Energieeffizienz und Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien (IEPEE)“ in der Wirtschaft. Maßnahmen können

nunmehr auch per Zuschuss gefördert werden. Das Ziel des Förderprogrammes ist es die Investitionen in die Anlagen- und Prozessoptimierung auf möglichst hohem Energieeffizienzniveau anzustoßen und die Marktdurchdringung mit hocheffizienten Querschnittstechnologien zu beschleunigen.  Damit soll der sowohl der Energieverbrauch als auch der CO2-Ausstoß reduziert werden.

 

Das Investitionsprogramm wird aus verschiedenen Modulen bestehen:

Im ersten Modul sollen ähnlich wie im vorangegangenen Förderprogramm für hocheffiziente Querschnittstechnologien, besonders energieeffiziente Einzelkomponenten gefördert werden wie:

  • Elektrische Motoren und Antriebe,
  • Pumpen für die industrielle und gewerbliche Anwendung,
    Ventilatoren,
  • Druckluftanlagen,
  • Anlagen zur Abwärmenutzung bzw. Wärmerückgewinnung,
  • Dämmung von industriellen Anlagen bzw. Anlagenteilen.

Im zweiten und dritten Modul soll die Einbindung Erneuerbarer Energie in die Pro-zesswärme sowie Mess-, Steuer- und Regelungstechnik gefördert werden.


  • Solarkollektoranlagen,
  • Biomasse-Anlagen,
  • Wärmepumpen,Monitoring von Energieströmen,
  • Energiemanagement-Software.

Das vierte Modul enthält einen neuen technologieoffenen Fördertatbestand, der die bisherige Abwärmenutzung integriert und für systemische Maßnahmen nutzbar wird.

Für die unterschiedlichen Förderungen gibt es Voraussetzung wie zum Beispiel ein zertifiziertes Energiemanagementsystem oder die Erstellung eines Einsparkonzeptes. Die Erstellung eines solchen Konzeptes kann wiederum im Rahmen der BAFA-„Energieberatung im Mittelstand“ gefördert werden.

Die Förderung erfolgt entweder in Form der Anteilsfinanzierung durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss oder in Form eines Teilschuldenerlasses. Die Antragsstellung erfolgt ausschließlich über ein elektronisches Antragsformular. Weitere Details werden erst nach Beschluss der Richtlinie, voraussichtlich noch im Dezember 2018 bekannt.

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Verkehr

Ein weißer Lieferwagen fährt auf einer Straße.
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Hardware-Nachrüstung  -  Bundesförderung für Handwerker- und Lieferfahrzeuge

Im Rahmen des „Konzepts für saubere Luft und die Sicherung der individuellen Mobilität in unseren Städten“ fördert der Bund die Nachrüstung von gewerblich genutzten leichten und schweren Handwerker- und Lieferfahrzeugen. Allerdings nur, wenn der Handwerksbetrieb seinen Firmensitz in einer der von Grenzwertüberschreitungen betroffenen Städten oder Landkreisen hat sowie gewerbliche Fahrzeughalter, deren Firma nennenswerte Aufträge in der jeweiligen Stadt hat (25 Prozent oder mehr der Aufträge pro Jahr bzw. 25 Prozent oder mehr des Umsatzes). Betroffen Städte oder Landkreise sind unter anderen Mannheim, Ludwigshafen, Heilbronn, Stuttgart, Darmstadt, Frankfurt.

Gefördert wird die Nachrüstung folgender Fahrzeuge:

  • Leichte Handwerker- und Lieferfahrzeuge der Klassen N1 und N2 zwischen 2,8 und 3,5 Tonnen der Euro-Stufen Euro 3, 4, 5 und 6
  • Schwere Handwerker- und Lieferfahrzeuge der Klassen N1 und N2 bis 7,5 Tonnen der Euro-Stufen Euro I, II, III, IV, V und EEV

Die Förderhöchstbeträge liegen zwischen 3.000 und 5.000 Euro. Die Vergabe der Fördermittel erfolgt nach Windhundprinzip. Eine Antragsstellung ist bereits jetzt möglich, auch wenn die Nachrüstsätze vom Kraftfahrtbundesamt noch  nicht genehmigt sind. Die Mittel werden dann reserviert.

Die Kompetenzstelle für umweltfreundliche und klimaneutrale Fahrzeugantriebe Baden-Württemberg unterstützt kostenlos Betriebe bei Fragen zur Antragsstellung der Förderung für Hardwarenachrüstung.

Die Förderrichtlinie einschließlich der Angabe der von Grenzwertüberschreitung betroffenen Kommunen finden Sie hier.

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Neueinstufungen von Handwerksfahrzeugen im Bereich der Kfz-Steuer - Pritschenwagen mit Doppelkabinen oft betroffen

Seit Ende Dezember 2018 häufen sich Fälle, in denen Fahrzeuge von Handwerksbetrieben, die zulassungsrechtlich als "Lkw" gelten und bislang auch steuerrechtlich wie ein Nutzfahrzeuge behandelt wurden, durch die Zollbehörden in Hinblick auf die Kraftfahrzeugsteuer als "Pkw" eingestuft werden. Mit der Neueinstufung verbunden sind teils jährliche Zusatzlasten von mehreren Hundert Euro pro Fahrzeug.

Hintergrund dieser Entwicklung ist das Bestreben der Zollbehörden, insbesondere sogenannte (meist privat genutzte) "Pick Ups" neu zu bewerten. Dies erfolgt mit Verweis auf die Regelung in § 18 Abs. 12 Kraftfahrzeugsteuergesetz, wonach von der zulassungsrechtlichen Einordnung als Lkw im Steuerrecht abzuweichen ist, wenn die Prägung des Fahrzeugs durch Personenbeförderung überwiegt und die Einstufung als Pkw zu einer höheren Steuerbelastung führt. Ein Fahrzeug der Fahrzeugklasse N1 (leichtes Nutzfahrzeug) dient nach der Verwaltungsauffassung dann überwiegend der Personenbeförderung, wenn es über drei bis acht Sitzplätze - ausgenommen Fahrersitz - verfügt und die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs beträgt.

Auch die Rechtsprechung hat diesbezüglich schon länger argumentiert, dass nicht zuletzt aus ökologischen Gründen eine Besteuerung solcher Fahrzeuge mit der höheren Pkw-Steuer vorzunehmen sei.

Dieses Bestreben wirkt sich jedoch zunehmend auch auf klassische Nutzfahrzeuge im Handwerk aus, insbesondere aktuell auf Pritschenwagen mit Doppelkabinen. Schon früher gab es - je nach Handhabung durch die Länder - vereinzelt solche Fälle, bei denen der Nachweis erbracht werden sollte, dass die Fläche der Personenkabinen nicht dominiert.

Seit 2014 ist der Bund für die Kraftfahrzeugsteuer zuständig. Seit Ende 2018 werden von den Zollbehörden die von den Zulassungsbehörden automatisiert gemeldeten Daten über die Anzahl der Sitzplätze zur Umsetzung des § 18 Abs. 12 KraftStG genutzt und auf dieser Basis Neueinstufungen vorgenommen und geänderte Kfz-Steuerbescheide verschickt. In diesem automatisierten Verfahren wird jedoch das Verhältnis der Flächen, wie oben dargestellt, außer Acht gelassen, da dies nur im Wege der Einzelfallprüfung möglich ist.

Der ZDH rät deshalb in diesen Fällen dazu, gegen den geänderten Kfz-Steuerbescheid Einspruch bei der Zollbehörde einzulegen und sowohl die Anzahl der Sitzplätze als auch die Flächenaufteilung des eigenen Fahrzeugs zu überprüfen. Die Einspruchsfrist beträgt vier Wochen nach Erhalt des Bescheides. Das Einspruchsverfahren vor der Zollbehörde ist kostenfrei. Gegebenenfalls kann der Einspruch zurückgenommen werden.

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Mautsysteme

Auto-cockpit
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Aktuelle Änderung der Mautpflicht

Ab 1. Juli 2018 werden neben den Autobahnen und autobahnähnlichen Bundesstraßen auch alle sonstigen Bundesstraßen in die streckenabhängige Lkw-Maut einbezogen. Weiterhin gilt die Lkw-Maut nur für Fahrzeuge ab 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtgewicht (zGG), wobei stets der ganze Fahrzeugzug einzubeziehen ist (ggf. mit der zulässigem Gewicht eines Anhängers). Fahrzeuge der genannten Gewichtsklasse sind mautpflichtig, wenn ihre überwiegende Zweckbestimmung auf den Güterkraftverkehr ausgerichtet ist oder sie für den Gütertransport verwendet werden.

Umfasste das mautpflichtige Streckennetz bislang rund 12.800 km Bundesautobahnen und rund 2.300 km autobahnähnliche Bundesstraßen, wird es ab Mitte 2018 auf das gesamte rund 40.000 km umfassende Bundesstraßennetz ausgedehnt. Die Betroffenheit des Handwerks wird dadurch deutlich zunehmen, da bedingt durch das ausgedehntere Mautnetz ab Mitte 2018 auch vermehrt regional tätige Betriebe mautpflichtig werden.

Zu beachten aus Sicht des Handwerks:

Für Kunden, die bereits bei Toll Collect (Betreiber des Mautsystems) registriert und deren Fahrzeug mit einer „On Board Unit“ zur automatischen Mautmeldung ausgerüstet sind, ergeben sich durch die Mauterweiterung keine Verfahrensänderungen (jedoch ggf. Mehrkosten durch mehr mautpflichtige Nutzungskilometer. Auf die Eingabe der Achsenzahl bei Anhängerbetrieb ist durch die Streckenausweitung nun verstärkt zu achten! Wer eine OBU eingebaut hat, aber nur durch den Anhängerbetrieb in die Mautpflicht kommt und dies nicht in das Gerät eingibt, würde nun auf allen Bundesstraßen "die Maut prellen". Ebenso ist darauf zu achten, nach dem Abhängen eines Anhängers auch die reduzierte Achsenzahl anzugeben, um nicht zu viel Maut zu entrichten.

Viele Betriebe, die – mit Fahrzeugen ab 7,5 Tonnen – nur bislang gelegentlich Autobahnen und autobahnähnliche Bundesstraßen nutzen, haben zur Bezahlung der Maut die manuelle Einbuchung  genutzt. Im Zuge der Ausdehnung der Mautstreckennetzes sollten alle Betriebe die Fahrzeuge und Fahrzeugzüge ab 7,5 t zGM nutzen und damit ab 1.7.2018 nun erstmals oder vermehrt mautpflichtige Strecken tangieren, prüfen, ob der Einbau einer „On Board Unit“ zur automatischen Mauterfassung Sinn macht. Anzuraten ist, sich bei einer Entscheidung für eine „On Board Unit“ möglichst frühzeitig um einen Termin für einen Einbau zu kümmern, da im Vorfeld der Mautausdehnung mit Engpässen zu rechnen ist.

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toll-collect.de





Strahlenschutz - Anwendung  von Laser- und Ultraschallgeräten - Kosmetikbranche betroffen



Ab dem 31.12.2020 gilt die neue Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen „NiSV“. Hiervon sind die Anwendungen mit Geräten wie Laser, Ultraschall, Hoch- und Niederfrequenz, Gleichstrom und Magnetfeldgeräte betroffen. Und es sind die Behandlungen wie z.B. Epilation, Tattoo-Entfernung, Abbau von Fettgewebe, Behandlung von Gefäß- und Pigmentveränderungen etc. betroffen.

Viele Tätigkeiten und Anwendungen sind nur noch Ärzten vorbehalten. Für andere Tätigkeiten gibt es Pflichten wie Dokumentationspflicht und die Pflicht zum Erwerb der Fachkunde.

Folgende Tätigkeiten sind ab dem 01.Januar 2021 den Ärzten vorbehalten: Ablative Laseranwendungen oder Anwendungen, bei denen die Integrität der Epidermis als Schutzbarriere verletzt wird, die Behandlung von Gefäßveränderungen und von pigmentierten Hautveränderungen, die Entfernung von Tätowierungen oder Permanent-Make-Up sowie Anwendungen optischer Strahlung z.B. zur Fettgewebereduktion nur noch von Fachärzten durchgeführt werden. Bei Zuwiderhandlungen drohen nicht nur empfindliche Bußgelder, sondern auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Folgende Pflichten bestehen ab dem 01. Januar 2021: Es besteht eine Dokumentationspflicht bei der alle Geräte in ein Gerätebuch erfasst werden sollen, alle Anwendungen müssen dokumentiert werden und der Nachweis der Beratung / Aufklärung des Kunden muss dokumentiert werden. Des Weiteren müssen alle vorhanden Geräte bei der zuständigen Behörde (untere Verwaltungsbehörde wie z.B. Landkreis oder Stadt) angezeigt werden.

Folgende Tätigkeiten dürfen ab dem 31. Dezember 2021 nur noch mit Fachkundeerwerb durchgeführt werden: Die Laseranwendungen zur Haarentfernung, darf auch von anderen Personen als Ärzte durchgeführt werden, wenn Sie die erforderliche Fachkunde besitzen.

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