Anerkennungsgesetz BQFGDatenschutzerklärung berufliches Anerkennungsverfahren

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Beim beruflichen Anerkennungsverfahren kann es notwendig sein, andere Handwerkskammern, Berufsvereinigungen/ Innungen oder ausländische Behörden einzuschalten.

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Einwilligungserklärung / Datenschutzbestimmungen

Die Datenverarbeitung ist notwendig, damit wir unsere Pflichten und Aufgaben erfüllen. Das wird in folgenden Gesetzen geregelt: Artikel 6 Abs. 1 c) und e) DSGVO in Verbindung mit §§ 40a, 50c, 91 Abs. 1 Nr. 6a HwO. Die Verarbeitung der Daten, die Sie freiwillig angegebenen haben, beruht auf Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO. Wir geben Ihre Daten nur dann an andere zuständige Stellen oder ausländische Behörden weiter, wenn es notwendig ist, um die Vorabprüfung zum beruflichen Anerkennungsverfahren zu bearbeiten. Wenn keine besonderen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen, dann werden die Daten gelöscht, sobald sie für die Anerkennung nicht mehr gebraucht werden. Sie können uns nach Ihren Daten fragen. Wenn Ihre Daten nicht richtig sind, werden wir dies korrigieren. Wenn wir Ihre Daten nicht aufbewahren dürfen, werden wir Ihre Daten löschen. Sie können sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren. Im Weiteren gilt die Datenschutzerklärung der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald.

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