Hängeregister, farbig hervorgehoben mit der Aufschrift "Weiterbildung zum Meister"
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Pressemitteilung vom 20.12.2023Die Anerkennung von Rentenzeiten bedarf gründlicher Dokumentation und Archivierung

Auch Weiterbildung zum Meister kann unter gewissen Voraussetzungen angerechnet werden – Handwerkskammer gibt Tipps

Die Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald weist Meisterabsolventinnen und Meisterabsolventen auf die Möglichkeit hin, ihre Weiterbildung auf die Rentenzeit anrechnen zu lassen. Klar geregelt sei dies in § 58 SGB VI mit dem Grundsatz, dass die Weiterbildung dann berechnet werde, wenn die abgeleisteten Stunden der Meisterkurstage die tägliche Arbeitszeit überschritten. "In der Regel wird dies nur bei Vorbereitungskursen in Vollzeit erreicht", sagt Alexander Dirks, Leiter des Geschäftsbereichs Meisterprüfung bei der Handwerkskammer. Werde die Weiterbildung außerhalb der Arbeitszeit besucht und der Lohn in voller Höhe bezahlt, berücksichtige die Rentenversicherung diese Zeit nicht.

Als Dokumentation empfehle es sich, neben dem Meisterprüfungszeugnis auch die entsprechenden Teilprüfungsbescheide sowie den Terminplan der Meisterprüfungen und eine Bescheinigung des Vorbereitungsträgers über die abgelegten Unterrichtsstunden im Kurs aufzubewahren und später einzureichen. "Vor allem der Terminplan der abzulegenden Meisterprüfungen kann bei Einreichung der Rentenpapiere Lücken schließen", informiert Alexander Dirks. Oftmals bestünde nämlich eine Lücke zwischen der letzten Unterrichtsstunde und den Meisterprüfungsterminen, die durch den Terminplan jedoch eingeordnet werden könne. "In der Regel akzeptieren die Rentenversicherungsträger diese Zwischenzeit als eigenständige Vorbereitungszeit auf die Prüfungen", so Dirks.

Die Handwerkskammern seien lediglich dazu verpflichtet, das Datum der Feststellung des Prüfungsergebnisses und die dazugehörigen Niederschriften aufzubewahren. "Informieren Sie sich frühzeitig bei Ihrer zuständigen Rentenversicherung, sodass der Übergang in die wohlverdiente Rentenzeit reibungsfrei abläuft", empfiehlt der Experte der Mannheimer Handwerkskammer. Gerade, wer vor Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters, das ab dem Jahr 2031 bei 67 Jahren liege, in Rente gehen möchte, sollte wissen, wie sich die Beitragsjahre berechnen und welche Zeiten bei der Rentenversicherung nachgewiesen werden müssen, damit eine abschlagsfreie Rente möglich sei. Deshalb sei es so wichtig, alle Nachweise schon während der Aus- und Weiterbildungszeit aufzubewahren und zu archivieren.

Fragen beantwortet der Geschäftsbereich Meisterprüfung der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald, Kontakt über Alexander Dirks, 0621 18002-104, alexander.dirks@hwk-mannheim.de. Viele weitere Informationen rund um den Meister im Handwerk auch auf der Website der Handwerkskammer auf www.hwk-mannheim.de unter der Rubrik Weiterbildung/Der Handwerksmeister.

Marina Litterscheidt

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