Mann mit kurzem Bart, Brille, dunklem Kragen-Shirt und schwarzer Schürze in einer Werkstatt für Orthopädietechnik, hält eine Beinprothese und schraubt an ihr
Orthopädietechnik-Mechaniker gehören zu den betroffenen Berufen, für die die digitale Anbindung mit der Gesundheitskarte ab dem 1. Januar 2026 Pflicht ist. | © standret - stock.adobe.com

Gesundheits-HandwerkeAb 2026 verpflichtend: Die Gesundheitskarte für Gesundheitshandwerke

Die Digitalisierung im Gesundheitswesen schreitet voran – und mit ihr die Notwendigkeit für Gesundheitshandwerke, sich an die Telematikinfrastruktur (TI) anzubinden. Ab dem 1. Januar 2026 wird dies für Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädieschuhmacher, Orthopädietechniker, Zahntechniker und Friseure (Zweithaarspezialisten) gesetzlich verpflichtend. Um diesen Schritt zu ermöglichen, benötigen die Betriebe zwei zentrale Komponenten: den Elektronischen Berufsausweis (eBA) und die Institutionskarte (SMC-B). Die Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald ist für die Betriebe der Region für das Antragsverfahren und die Ausgabe der Karten zuständig.



Die wichtigsten Fragen

Der eBA ist eine persönliche Chipkarte, die die Identität einer Person im digitalen Gesundheitswesen bestätigt. Sie dient der sicheren Authentifizierung und elektronischen Signatur bei der Nutzung der Telematikinfrastruktur. Die Karte enthält den vollständigen Namen, die Berufsgruppe und eine Telematik-ID.
Die SMC-B ist die Institutionskarte, die die technische Teilnahme an der Telematikinfrastruktur ermöglicht und zur Authentifizierung eines Betriebs als berechtigter Telematikinfrastruktur-Nutzer dient. Erst nach der wirksamen Authentifizierung kann der Konnektor eine Verbindung zur TI aufbauen. Die SMC-B darf derzeit nur an Leistungserbringer ausgegeben werden, die bereits über einen gültigen eBA verfügen.

Die folgenden Gesundheitshandwerke sind verpflichtet, sich bis spätestens zum 1. Januar 2026 an die Telematikinfrastruktur anzubinden:

  • Augenoptiker
  • Hörakustiker
  • Orthopädieschuhmacher
  • Orthopädietechniker
  • Zahntechniker
  • Friseure (Zweithaarspezialisten)

Der eBA wird für die jeweilige Person beantragt, die über eine berufliche Qualifikation zur Ausübung eines Gesundheitshandwerks verfügt, während die SMC-B für den Betrieb erforderlich ist und vom Inhaber oder Geschäftsführer beantragt wird. Pro Betriebsstätte oder Nebenbetriebsstätte wird jeweils eine SMC-B benötigt.

Der Antrag auf Herausgabe eines eBA und der SMC-B-Karte ist ausschließlich über das von der zuständigen Handwerkskammer im geschützten Mitgliederbereich zur Verfügung gestellte Online-Antragsformular zu stellen. Dieses wird von der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald in Kürze eingerichtet und zur Verfügung gestellt. Die betreffenden Betriebe erhalten durch die Handwerkskammer postalisch eine entsprechende Information, sobald die Antragstellung beginnen kann.

Jetzt schon vorbereiten!

Da die Beantragung ausschließlich über das Kundenportal möglich ist, empfiehlt sich schon jetzt eine Registrierung und Verknüpfung mit dem persönlichen Bereich im Kundenportal, da auch dies unter Umständen Zeit kosten kann. Nutzen Sie die Zeit deshalb, um auch für die Beantragung der Gesundheitskarte startklar zu sein. Das bedeutet:

  1. Registrieren Sie sich über den Login auf der Website www.hwk-mannheim.de und aktivieren Sie Ihr Benutzerkonto über die zugesandte E-Mail. Vergeben Sie ein Passwort. Sie können sich nun im Kundenportal einloggen.
  2. Beantragen Sie im Kundenportal eine Personen-PIN über die Kachel „Funktionen für Personen“. Sie erhalten die Personen-PIN zusammen mit einer Identifikationsnummer per Post. Geben Sie beides im Kundenportal unter der gleichlautenden Kachel ein, um Sie Ihren Account zu verknüpfen.
  3. Als Betriebsinhaber oder Geschäftsführer müssen Sie für die Beantragung der Institutionskarte (SMC-B) Ihren Account zusätzlich mit Ihrem Betrieb verknüpfen.

Den Betriebs-PIN haben Sie mit Ihren Eintragungsunterlagen erhalten. Falls Sie in der Vergangenheit noch keinen PIN erhalten haben sollten oder einen neuen PIN benötigen, können Sie ihn im Kundenportal über die Kachel „Funktionen für meinen Betrieb“ beantragen. Nach Erhalt der PIN nehmen Sie im selben Bereich die Verknüpfung mit Ihrem Betrieb vor.

Bitte beachten Sie, dass jede PIN nur einmal gültig ist. Für jede weitere Person können Sie im Kundenportal eine weitere PIN beantragen. Eine genaue Anleitung erhalten Sie mit der Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Downloaden.

Kosten und Gültigkeit

Kosten: Für die Beantragung des eBA und der SMC-B fällt pro Karte eine Bearbeitungsgebühr an. Zusätzlich können beim Kartenhersteller weitere Kosten entstehen.

Gültigkeit: Beide Karten sind jeweils 5 Jahre gültig. Nach Ablauf der Gültigkeit muss ein Folgeantrag gestellt werden.

 Anleitung

Wie Sie eine Personen-PIN beantragen, haben wir in einer Schritt-für-Schritt-Anleitung genau beschrieben, die wir Ihnen hier zum Download zur Verfügung stellen:





 Ansprechpartner

Bei Fragen oder wenn Sie Hilfe bei der PIN-Generierung brauchen, hilft Ihnen bei der Handwerkskammer das Team der Handwerksrolle weiter. Kontakt: handwerksrolle@hwk-mannheim.de







Weitere Informationen

Detaillierte Informationen und Updates zu aktuellen Entwicklungen sind auch auf der Website des Zentralverbands des Deutschen Handwerks zu finden:
www.zdh.de/eba

Hand hält eine Karte mit stilisiertem Daumen in Grau, der Aufschrift "Das Handwerk" auf einem roten Balken, goldenem Emblem und weiteren Schriften