Papier-Silhouetten von Gesichtern im Profil, von denen ein einziges in Rot ist und unter den grauen anderen hervorsticht
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Mehr Schutz für WhistleblowerDas bedeutet das neue Hinweisgeberschutzgesetz

Zum 02.07.2023 ist das neue Hinweisgeberschutzgesetz, landläufig auch als "Whistleblowergesetz" bekannt, in Kraft getreten. Hierdurch sollen Mitarbeiter in Unternehmen, die Missstände im betrieblichen Umfeld offenbaren, vor Nachteilen geschützt werden, indem den Unternehmen bestimmte Pflichten auferlegt werden.

Sachlich bezieht sich das Gesetz auf Meldungen von Verstößen durch rechtswidrige Handlungen oder durch Unterlassen im beruflichen Umfeld, die mit Strafen oder Bußgeldern belegt sind. Rein privates Fehlverhalten, ohne Bezug zur beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit fällt nicht darunter.

Hinweisgebende Personen sind hierbei solche, die in enger Beziehung zum Unternehmen stehen. Dies können Auszubildende, Mitarbeiter, Leiharbeitnehmer, Praktikanten, aber auch etwa Lieferanten oder freie Mitarbeiter und Berater sein.



Pflichten für Unternehmer

Das Gesetz verpflichtet Arbeitgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten, bis zum 17. Dezember 2023 so genannte interne Meldestellen einzurichten, bei denen entsprechende Vorgänge gemeldet werden können. Für Arbeitgeber mit regelmäßig über 250 Beschäftigten gilt die Pflicht zur Errichtung einer Meldestelle ab sofort. Betriebe die regelmäßig weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht zur Errichtung von Meldestellen verpflichtet.

Bei Verstößen drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 20.000 Euro.



Was sind Meldestellen?

Dem Hinweisgeber muss die Möglichkeit eröffnet werden, seine Informationen mündlich, schriftlich, persönlich oder anonym zu melden. Hierzu müssen die entsprechenden Kanäle vorgehalten werden, wie etwa eine eigene Telefonnummer der Meldestelle, eine E-Mail-Adresse und die Bekanntgabe des Ansprechpartners.

Der Eingang der Meldung muss dem Hinweisgeber innerhalb von sieben Tagen bestätigt werden. Darüber hinaus muss dieser innerhalb von weiteren drei Monaten darüber in Kenntnis gesetzt werden, welche Reaktion auf seinen Hinweis erfolgt.



Detaillierte Informationen

Der ZDH hat ein Merkblatt erstellt, in dem alle Informationen zum neuen Hinweisgeberschutzgesetz ausführlich erläutert sind. Es listet detailliert die Vorgehensweise für Betriebe auf und erläutert das Vorgehen zur Errichtung einer betrieblichen Meldestelle. Auch Checklisten sind enthalten. Das Papier steht nachfolgend zum Download bereit.

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