Beitrag 2021, Handwerkskammer Mannheim
©contrastwerkstatt_Adobe Stock

SonderbeitragsbescheidFragen und Antworten zum Sonderbeitrag

Gerne unterstützen wir Sie bei allen Rückfragen und Anliegen zum Sonderbeitrag als Umlage für die Überbetriebliche Ausbildung.

Wie können wir Sie unterstützen?

Nachfolgend werden auftauchende, häufig gestellte Fragen zum Sonderbeitrag angesprochen. Sollten Sie darüber hinaus Fragen zu Ihrem Bescheid haben, wenden Sie sich bitte direkt an die Handwerkskammer.

Kontaktformular Sonderbeitrag





Bei Rückfragen zu konkreten Kursen oder Ausbildungsinhalten unterstützt Sie gerne unsere Fachabteilung.

Ihr Kontakt zur Handwerkskammer

per E-Mail: 
beitrag@hwk-mannheim.de

oder unter folgenden Rufnummern:
0621 18002 - 112 bzw. 113

Ihr Kontakt zur Überbetrieblichen Ausbildung

per E-Mail:
ueba@hwk-mannheim.de

oder unter folgenden Rufnummern:
0621 18002 – 203, 204, 206 bzw. 207

Fragen und Antworten zum Sonderbeitrag

Die überbetriebliche Ausbildung ist ein Teil der dualen Berufsausbildung und wird ergänzend zur betrieblichen und schulischen Ausbildung von unserer Bildungsakademie (BiA) durchgeführt.

Vor allem für kleine und mittelständische Unternehmen, die sich auf einen Teilbereich spezialisiert haben, ist es eine Herausforderung alle Themenbereiche der beruflichen Ausbildung praktisch abzudecken.

Hier unterstützt unsere Bildungsakademie:
Sie vermittelt in der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung nicht nur theoretische und praktische Fertigkeiten und Kenntnisse über die entsprechenden Berufsfelder, sondern bietet auch den Einsatz neuer Technologien in entsprechende Räumlichkeiten.

In der Region Rhein-Neckar-Odenwald ist die Bildungsakademie der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald (BiA) der Hauptakteur in der überbetrieblichen Ausbildung. Auszubildende aus 28 Gewerken kommen ab dem ersten Lehrjahr und absolvieren in den Werkstätten berufsspezifische Grund- und Fachstufenlehrgänge. Die Ausbildungsmeister vermitteln die Inhalte dabei praxisorientiert, berücksichtigen aktuelle technische und ökonomische Trends und beleuchten darüber hinaus fachübergreifende Themen, wie zum Beispiel Arbeitssicherheit oder auch Unfallverhütung. Die Lehrlinge können auf diese Weise komplizierte und zeitintensive Teile ihrer Ausbildung üben und Sicherheit in der Anwendung der Kenntnisse erwerben. Das zahlt sich für die angehenden Fachleute aus.

Es werden bei den unterschiedlichen Berufen zwischen 4 und 11 Wochenkurse angeboten.

Für sogenannte Splitterberufe, wie zum Beispiel Fotografen oder Raumausstatter, werden diese in Landesfachklassen konzentriert bei anderen Handwerkskammern durchgeführt.

 

Dieser Beitrag wird jährlich von der Handwerkskammer als eine Jahresumlage für Lehrgangskosten der überbetrieblichen Ausbildung erhoben.

Der Sonderbeitrag ist von Betrieben zu entrichten, deren Gewerbe gemäß § 6 Abs. 1 der Beitragsordnung der Handwerkskammer Mannheim zur Teilnahme an der überbetrieblichen Ausbildung verpflichtet sind.



Die betreffenden Handwerksberufe sind in der jeweiligen Festsetzung des Sonderbeitrages für das entsprechende Jahr aufgeführt.



Hinweis:

Der Sonderbeitrag wird unabhängig davon erhoben, ob ein Betrieb derzeit ausbildet oder nicht bzw. eine Ausbildungsbefugnis besitzt.

Ebenso spielt es für die Beitragspflicht keine Rolle, ob und wie viele Mitarbeitende im Betrieb beschäftigt sind, oder ob das Handwerk nur nebenberuflich ausgeübt wird.

Entscheidend ist allein, ob Ihr Betrieb einem Handwerksberuf angehört, das zur Teilnahme an der überbetrieblichen Ausbildung verpflichtet und in der Festsetzung des Sonderbeitrages aufgeführt ist.

Die Berechnung des Sonderbeitrags zur Deckung der Kosten der überbetrieblichen Ausbildung erfolgt auf Basis der angefallenen Lehrgangskosten des zweitvorangegangenen Jahres, um sich auf die tatsächlichen Ausgaben der jeweiligen Berufsgruppen beziehen zu können.

Zunächst werden die Ausbildungskosten für jede Berufsgruppe getrennt ermittelt.

Nach Abzug der Zuschüsse von Bund und Land verbleibt ein ungedeckter Restbetrag, der auf die sonderbeitragspflichtigen Gewerbe umgelegt wird.

Kostenblöcke wie Gemeinkosten (z.B. Heizung, Strom, Wasser usw.) werden mithilfe geeigneter Verteilungsschlüssel – wie Personalstärke oder genutzter Raumfläche – auf die jeweiligen Bereiche umgelegt. Direktkosten (z.B. Verbrauchsmaterialien, Lehr- und Lernmittel) werden unmittelbar den entsprechenden Werkstätten und Berufsgruppen zugeordnet.

Auf Basis dieser Berechnung wird für jedes beitragspflichtige Gewerbe ein einheitlicher Grundbeitrag sowie ein Kostenfaktor (in Prozent) festgelegt.

Diese beiden Bestandteile (Grundbeitrag und Kostenfaktor) bilden die Grundlage für die individuelle Berechnung des Sonderbeitrags.



Der Sonderbeitrag setzt sich aus zwei Faktoren zusammen:

  1. einem einheitlicher Grundbeitrag
  2. einem Zusatzbeitrag – berechnet aus dem Kammerbeitrag Ihres Betriebs im laufenden Jahr multipliziert mit dem Kostenfaktor Ihres Handwerksberufs in Prozent.

Durch die Festsetzung des Zusatzbeitrages in Abhängigkeit Ihres Handwerkskammerbeitrages wird sichergestellt, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Ihres Betriebs berücksichtigt wird.

Der aktuell gültige Grundbeitrag und die entsprechenden Kostenfaktoren sind in der jährlichen Festsetzung des Sonderbeitrags veröffentlicht:









 Wird bereits ein Beitrag an eine Sozialkasse mit einem Umlageverfahren für Berufsbildung abgeführt, benötigt die Handwerkskammer eine Kopie des Umlagebescheids als Nachweis.

In diesem Fall erhebt die Handwerkskammer keinen Sonderbeitrag.

Sollten Sie ausbilden, werden für die besuchten Ausbildungskurse von der Handwerkskammer Gebührenrechnungen erstellt.

Veränderungen in Bezug auf die Sozialkasse sind der Handwerkskammer unverzüglich anzuzeigen.



Wer vorhat, seine Selbstständigkeit in diesem Jahr zu beenden, sollte, wenn er sein Gewerbe bei den Gewerbeämtern abmeldet, zeitgleich bei der Handwerkskammer die Löschung seines Betriebes in der Handwerksrolle beantragen. Mit dem Antrag auf Löschung in der Handwerksrolle kann ein Antrag auf anteiligen Beitrag für das dann laufende Jahr gestellt werden.

Wer sich nur bei den Gewerbeämtern meldet und auf einen "Automatismus" vertraut, muss damit rechnen, dass die Löschung erst, aufgrund verzögerter Weitergabe, später erfolgt und dann auch der Beitrag erst ab dem Zeitpunkt der Löschung in der Handwerksrolle anteilig berechnet wird.

Endet die Zugehörigkeit, wird der Beitrag auf Antrag anteilig für jeden angefangenen Monat der Zugehörigkeit festgesetzt. Die Antragsfrist ist gewahrt, wenn der Antrag bis spätestens zum Ablauf des vierten Monats nach der Löschung in der Beitragsabteilung eingeht.

Hinweis Das Gewerberecht, mithin das Handwerksrecht, kennt keinen ruhenden Gewerbebetrieb. Falls die Einstellung der werbenden Tätigkeit nur vorübergehend ist, also keine endgültige Betriebsaufgabe vorliegt, bleibt die Mitgliedschaft in der Handwerkskammer unberührt.



Wir wissen, dass viele Handwerksbetriebe momentan vor besonderen Herausforderungen stehen. Nennen Sie uns bitte Ihre Betriebsnummer und wir finden gemeinsam mit Ihnen eine individuelle Lösung.