COVID-19 Antigentest, wird von einer Hand gehalten
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Verantwortlichkeiten des handwerklichen Arbeitsgebers bei TestpflichtKlarstellung

Aufgrund von Presseberichten betreffend die neu geregelte Testpflicht von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kam es zu missverständlichen Aussagen, die hiermit klargestellt werden.

Zutreffend ist das Folgende:

Laut der aktuell geltenden Arbeitsschutzverordnung sind Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wöchentlich zwei Covid-19 Tests kostenlos zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus bestimmt die mit heutigem Datum geltende Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes, dass nicht immunisierte Mitarbeitende den Arbeitsplatz nur unter täglicher Vorlage eines negativen Covid-19 Tests betreten dürfen, bei dem die Testung maximal 24 Stunden zurückliegt. Die Kosten der Covid-19 Tests trägt insofern grundsätzlich der nicht immunisierte Mitarbeitende.

Hinsichtlich der Voraussetzungen der zulässigen Tests bestimmt das Gesetz, dass solche Tests zulässig sind, die

  • in Form von Selbsttests vor Ort unter Aufsicht des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person erfolgen und dokumentiert werden
  • oder durch den Arbeitgeber oder von ihm beauftragte Personen, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen, erfolgen und dokumentiert werden,
  • oder von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht worden sein

Die im Rahmen der Arbeitsschutzverordnung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Covid-19 Tests erfüllen daher lediglich dann die Voraussetzungen zum Betreten der Arbeitsstelle, wenn die Testung vor Ort, unter Aufsicht des Arbeitgebers oder einer von ihm bestimmten Person erfolgt. Hierzu sind Arbeitgeber jedoch nicht verpflichtet, sie haben insofern ein Wahlrecht.

Ansprechpartner Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald: