Neue Regelungen zur Stundung der Sozialversicherungsbeiträge

Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) hat in einem neuen Rundschreiben die Möglichkeiten zur Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen modifiziert. Das Rundschreiben hat die Handwerkskammer erst heute (26.03.2020) im Laufe des Vormittags erreicht. Wir geben diese Information an unsere Betriebe weiter, damit diese noch reagieren können.

Damit den Betrieben der Beitrag für den Monat März nicht eigezogen wird, muss der Antrag heute (26.03.2020) an alle Krankenkassen gerichtet werden, bei denen die Mitarbeiter versichert sind. Sind Beschäftigte bei verschiedenen Krankenkassen versichert, muss der Stundungsantrag bei jeder Krankenkasse separat gestellt werden. Gerne können Sie dazu das beigefügte Musterschreiben verwenden.

Die Beantragung von Kurzarbeit ist nicht zwingende Voraussetzung für die Beantragung einer Beitragsstundung". Dies gelte grundsätzlich auch für die anderen von der Bundesregierung beschlossenen Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen wie Fördermittel und Kredite, die faktisch erst gestern Gesetz geworden seien und größtenteils noch gar nicht genutzt werden könnten (Stand: 26.03.2020)

Für den Monat April können Sie ebenfalls einen Erstattungsantrag einreichen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat in enger Rückkopplung mit dem Bundeskanzleramt in diesem Zusammenhang ergänzend gegenüber dem GKV-Spitzenverband darauf hingewiesen, dass die Bundesregierung es für zwingend hält, die empfohlene Handhabung zunächst lediglich bis zum 30. April 2020 zu befristen. Demnach können die fällig werdenden Beiträge zunächst für die Monate März 2020 und April 2020 gestundet werden.

Ergänzend weisen wir darauf hin, dass der Antrag auf eine Stundung von Unfallversicherungsbeiträgen an die jeweilige Berufsgenossenschaft zu stellen ist.