Ein grauhaariger Mann und ein schwarzhaariger junger Mann blicken prüfend auf ein Holzstück auf einer Werkbank, das vom Schwarzhaarigen mit einem Hobel bearbeitet wird.
© goodluz - AdobeStock

Infos für BetriebePraktikum und Einstiegsqualifizierung

Praktika gehören zu den effektivsten Maßnahmen der beruflichen Orientierung. Sie geben Jugendlichen praxisnahe Einblicke in Berufe und Betriebe – und ermöglichen erste Schritte in die Arbeitswelt.

Für Unternehmen sind Praktika eine Chance, frühzeitig mit potenziellen Fachkräften in Kontakt zu treten und für Ausbildungswege im eigenen Betrieb zu begeistern.

Neben Schülerpraktika gewinnen auch freiwillige und geförderte Praktika nach dem Schulabschluss, Einstiegsqualifizierungen und Lehrkräftepraktika an Bedeutung – jeweils mit eigenen Rahmenbedingungen und Vorgaben.

Auf der Website www.praktika-berufsorientierung.de finden Sie wichtige Infos zu den Praktikumsformaten am Übergang Schule – Beruf aus den Erfahrungen des Netzwerks Bundesagentur für Arbeit, SCHULEWIRTSCHAFT und der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) kompakt zusammengefasst. 

 Kontakt

Sandro Berger

Tel. 0621 18002-137

Fax 0621 18002-400

sandro.berger--at--hwk-mannheim.de

Leonard Kopp

Tel. 0621 18002-136

Fax 0621 18002-400

leonard.kopp--at--hwk-mannheim.de



Einstiegsqualifizierung (EQ)

Eine Einstiegsqualifizierung (EQ) ist ein sozialversicherungspflichtiges Langzeitpraktikum zur Vorbereitung auf eine Ausbildung.

Ziel ist es, Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit zu vermitteln und eine spätere Übernahme in Ausbildung zu ermöglichen. Anders als bei Schülerpraktika steht hier die Vorbereitung auf die Ausbildung im Vordergrund – vor allem für Jugendliche mit klarem Berufswunsch, denen der direkte Einstieg bisher nicht gelungen ist.

Mindestens 4 und maximal 12 Monate
Die EQ ist als eine betriebliche Berufsausbildung im Sinne des SGB IV anzusehen. Während der EQ besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie der gesetzlichen Unfallversicherung. Zuständig ist der für den Praktikumsbetrieb zuständige Unfallversicherungsträger. Informieren Sie Ihre Berufsgenossenschaft bzw. Ihren Unfallversicherungsträger am besten kurz vorab über die geplante EQ.
Die Praktikumsvergütung wird zwischen dem Betrieb und der EQ-Teilnehmerin bzw. dem EQ-Teilnehmer vereinbart. Die Agentur für Arbeit oder das jeweilige Jobcenter (JC) erstattet dem Arbeitgeber auf Antrag einen Zuschuss zur EQ-Vergütung.
  • Sie geben chancenschwachen Menschen eine Perspektive
  • Sie können frühzeitig mögliche Auszubildende kennenlernen
  • Die monatliche Vergütung für den Jugendlichen wird durch die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter finanziert
Sprechen Sie die Lehrlingsrolle oder Ausbildungsberatung an.
 

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Agentur für Arbeit.



Schüler-Betriebs-Praktikum

Schülerbetriebspraktika sind fester Bestandteil der beruflichen Orientierung und ermöglichen erste Einblicke in Ausbildungsberufe und Berufsfelder. Der direkte Kontakt zu Fachkräften hilft bei der Berufsentscheidung und dem Erkennen eigener Stärken.

Qualitativ gute Praktika bieten Betrieben die Chance, frühzeitig potenzielle Nachwuchskräfte zu gewinnen.

in der Regel 1 - 3 Wochen

Das klassische Schülerbetriebspraktikum ist eine Schulveranstaltung. Daher läuft auch die Unfallversicherung in der Regel über die Schule. Klären Sie den Versicherungsschutz mit der Schule ab. Das Schülerbetriebspraktikum ist nicht sozialversicherungspflichtig.

Der gesetzliche Mindestlohn gilt nicht (§ 22 Abs. 2 MiLoG)

Da ein Schülerbetriebspraktikum als schulische Veranstaltung zählt, besteht keine Vergütungspflicht. Es besteht allerdings auch kein Verbot, den Einsatz mit einer Anerkennung zu honorieren. Lassen Sie sich in dem Fall beraten, was ggf. steuerrechtlich zu beachten ist.

Klären Sie mit die Schule, ob die Haftpflichtversicherung durch die Schule gegeben ist oder privat zu tragen ist.

 


Berufsorientierungspraktikum

Das Berufsorientierungspraktikum bietet Jugendlichen nach der Schulpflicht Einblicke in Unternehmen und Ausbildungsberufe – mit dem Ziel, die Berufswahl zu festigen oder den Weg in eine Ausbildung zu ebnen. Es richtet sich an ausbildungssuchende junge Menschen, die bei der Agentur für Arbeit gemeldet sind. Grundlage ist § 48a SGB III bzw. § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 48a SGB III.

Gefördert werden z. B. Fahrtkosten, Unterkunft und weitere notwendige Ausgaben. Der Antrag wird von den Jugendlichen selbst bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter gestellt.

Voraussetzung: vollzeitschulpflichtig, keine Schule mehr, ausbildungssuchend gemeldet.

1 - 6 Wochen

Berufsorientierungspraktika stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Zuständig ist der für den Praktikumsbetrieb zuständige Unfallversicherungsträger. Informieren Sie Ihre Berufsgenossenschaft bzw. Ihren Unfallversicherungsträger am besten kurz vorab über das Praktikum.

Das Berufsorientierungspraktikum ist nicht sozialversicherungspflichtig.

Der gesetzliche Mindestlohn gilt nicht (§ 22 Abs. 2 MiLoG)

Es besteht keine Vergütungspflicht. Es besteht allerdings auch kein Verbot, den Einsatz mit einer Anerkennung zu honorieren. Lassen Sie sich in dem Fall beraten, was ggf. steuerrechtlich zu beachten ist.

Es wird empfohlen, sicherzustellen, dass Praktikant/-innen gegen Schäden, die diese während des Praktikums - auch gegenüber Dritten - verursachen, versichert sind. Haftpflichtfälle sind je nach Sachlage durch die Haftpflichtversicherung des Betriebes oder durch die private Haftpflichtversicherung der Praktikantin / des Praktikanten (bzw. deren Eltern) zu tragen.

 


Freiwilliges Praktikum

Ein freiwilliges Praktikum bietet Jugendlichen und jungen Erwachsenen die Möglichkeit, berufliche Einblicke zu gewinnen und praktische Erfahrungen zu sammeln – unabhängig von schulischen Vorgaben. Für Unternehmen ist dies eine wertvolle Gelegenheit, potenzielle Nachwuchskräfte frühzeitig kennenzulernen und für den eigenen Betrieb zu begeistern.

individuell vereinbar
Hinweis: Dauert das Praktikum länger als drei Monate besteht ein Anspruch auf Mindestlohn nach Maßgabe des Mindestlohngesetzes.
Praktikant*innen sind gesetzlich unfallversichert. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem für den Praktikumsbetrieb zuständigen Unfallversicherungsträger. Informieren Sie Ihre Berufsgenossenschaft bzw. Ihren Unfallversicherungsträger am besten kurz vorab über das Praktikum. Sofern kein Arbeitsentgelt zu leisten ist, sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Soweit der gesetzliche Mindestlohn (oder mehr) geleistet wird, sind die Praktikantinnen und Praktikanten sozialversicherungsrechtlich wie reguläre Beschäftigte zu behandeln.
Ob ein Mindestlohn zu zahlen ist, lässt sich beispielsweise mit diesem Abfrage-Tool des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) ermitteln. Nach Beantwortung einiger automatisierter Fragen erhalten Sie eine Einschätzung, ob eine Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns besteht. Darüber hinaus bietet das BMAS eine Mindestlohnhotline: 030/60 28 00 28.
Vonseiten der Praktikantin oder des Praktikanten wird der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung empfohlen. Vermögens- und Sachschäden werden im Einzelfall entweder durch die Haftpflichtversicherung des Unternehmens oder durch die private Haftpflichtversicherung der Praktikantin bzw. des Praktikanten oder der Eltern abgedeckt. Eine private Haftpflichtversicherung der Praktikantin bzw. des Praktikanten wird empfohlen.
 


Unternehmenspraktikum für Lehrkräfte 

Laden Sie interessierte Lehrerinnen und Lehrer in Ihren Betrieb ein und gewinnen Sie sie als wertvolle Multiplikatorinnen. Geben Sie Einblicke in Ihre Ausbildungsberufe, Betriebsabläufe und Anforderungen. So können Lehrkräfte ihre Schülerinnen gezielter und praxisnäher in der beruflichen Orientierung unterstützen – mit direkten Bezügen zu Ihrem Unternehmen.

individuell vereinbar

Wenn das Praktikum Teil der Lehrtätigkeit ist, sind angestellte Lehrkräfte über den Schul-Unfallversicherungsträger versichert. Beamtete Lehrkräfte sind über das Beamtenversorgungsgesetz abgesichert.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Schule und informieren Sie Ihre Berufsgenossenschaft vorab über das Praktikum.

Das Praktikum ist nicht sozialversicherungspflichtig.

Im Lehrkräfte-Praktikum besteht keine Vergütungspflicht.

Die Rahmenbedingungen sind individuell abzustimmen und hängen von einer möglichen Einstufung als Lehrkräfte-Fortbildung durch die Schule ab.

In der Regel greift die private Haftpflichtversicherung der Praktikantin bzw. des Praktikanten. Vermögens- und Sachschäden werden je nach Fall durch die Haftpflichtversicherung des Betriebs oder der praktizierenden Person übernommen. 

 


Sonstige Praktika

Girls' Day / Boys' Day

Der Girls'Day ist ein jährlicher Berufsorientierungstag speziell für Mädchen ab Klasse 5.

An diesem Tag öffnen Unternehmen und Institutionen ihre Türen, um Mädchen Berufe vorzustellen, in denen Frauen bislang unterrepräsentiert sind – also Berufe, in denen aktuell höchstens 40 Prozent Frauen eine Ausbildung machen oder studieren.
Weitere Informationen finden Sie unter  www.girls-day.de 



Praktikumswoche Baden-Württemberg

Motivierte Talente mit Praktikumstagenbegeistern - Mit der  Praktikumswoche können Sie als Unternehmen nach Ihren Kapazitäten an ausgewählten Tagen Schüler/innen für einen Tag kennenlernen. Ohne Unternehmensprofil und innerhalb von 5 Minuten.

Die Praktikumswochen sind flexibel und einfach zu organisieren. Unternehmen aller Größen profitieren vom geringen Verwaltungsaufwand und der guten Planbarkeit:

  • Nach der einmaligen Registrierung geben Sie an, wann und für welche Berufsfelder Sie Praktikumstage anbieten möchten,
  • Die Vermittlungsplattform schlägt Ihnen passende Praktikantinnen und Praktikanten vor, die sich für Ihre Berufsfelder interessieren. 
  • Mit nur einem Klick ist der Praktikumsvorschlag angenommen und Interessenten erhalten automatisch alle wichtigen Informationen zum Praktikumstag. 

 Kontakt