Prüfer begutachtet das Werkstück eines Auszubildenden im Tischlerhandwerk
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Ende der AusbildungPrüfungswesen

Prüfung

Die Abschluss- bzw. Gesellenprüfung der Ausbildung wird in den meisten Berufen über die jeweilige Innung und deren Prüfungsausschüsse organisiert. In einigen Berufen wird die Prüfung durch die Handwerkskammer selbst durchgeführt.  Hierzu gehören z.B. die Berufe "Kauffrau/-mann für Büromanagement" und "Feinwerkmechaniker/-in".

Zentrale Sammelstelle der Prüfungsergebnisse sind die Innungen, die der Kammer die Prüfungsergebnisse übermitteln. Hier werden die Niederschriften erstellt und die Prüfungsergebnisse in die Lehrlingsrolle eingepflegt.

Alle Informationen zum Ausbildungsende und dem Verlängerungsanspruch im Rahmen der nicht bestandenen Prüfung finden Sie in dem rechts stehenden Merkblatt.



Kontakt

Kathrin Klein

Tel. 0621 18002-132

Fax 0621 18002-400

kathrin.klein--at--hwk-mannheim.de





Vorzeitige Zulassung

Auszubildende können auf Antrag vorzeitig zur Gesellen- oder zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihnen der Ausbildungsbetrieb und die Berufsschule überdurchschnittliche Leistungen bescheinigen.

Unterschied Verkürzung - vorzeitige Zulassung

Eine Verkürzung der Ausbildungszeit wirkt sich unmittelbar auf das Ausbildungsverhältnis aus. Diese kann entweder aufgrund des Alters, eines höheren Schulabschlusses etc. beantragt werden. Der Ausbildungsvertrag endet dann zu dem vereinbarten Datum. Insofern verpflichtet sich der Ausbildungsbetrieb, alle relevanten Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten in der verkürzten Zeit zu vermitteln.

Die vorzeitige Zulassung berührt das Ausbildungsverhältnis nicht unmittelbar. Eine Zulassung zur Prüfung wird aber immer erst dann möglich, wenn der für die Prüfung relevante Lernstoff im Wesentlichen vermittelt wurde. Erst dann kann der ursprüngliche Prüfungstermin auf einen früheren Prüfungszeitraum vorgezogen werden. Ein Beispiel: Endet die Ausbildung im August, so wäre der reguläre Prüfungszeitraum Sommer. Werden Auszubildende aufgrund guter bis sehr guter Leistungen vorzeitig zugelassen, findet hier die Prüfung bereits im Winter statt. Die Berufsausbildung endet mit dem Bestehen der (vorzeitigen) Prüfung. Erst zu diesem Zeitpunkt wirkt sich die vorzeitige Zulassung auf das Ausbildunsverhältnis aus.

Kriterien

Der Ausbildungsbetrieb muss "gute" bis "sehr gute" praktische Leistungen bescheinigen. Der Notendurchschnitt in den prüfungsrelevanten Fächern der Berufsschule muss mindestens "gut" (2,5) betragen. Die entsprechenden Fächer/Prüfungsbereiche entnehmen Sie der Ausbildungsordnung.

Antragstellung

Der Antrag muss eine Stellungnahme des Ausbildenden sowie der Berufsschule über den aktuellen Leistungsstand enthalten. Fügen Sie auch das letzte Jahreszeugnis oder eine Notenbestätigung der Berufsschule bei. Reichen Sie den Antrag über die zuständige Innung bei der Handwerkskammer ein.

Wichtig ist, dass der Antrag rechtzeitig vor dem gewünschten Prüfungstermin gestellt wird. Die Zwischenprüfung bzw. der Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung müssen Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgelegt haben.

Nachteilsausgleich

Menschen mit einer Behinderung können infolge ihrer individuellen Beeinträchtigungen/Einschränkungen Nachteile beim Erbringen von Leistungen entstehen. Zur Kompensation dieser Nachteile besteht für sie die Möglichkeit, Nachteilsausgleiche bei der Durchführung einer Prüfung zu erhalten. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter, wie Gebärdensprachdolmetscher für Menschen mit Hörschädigung.

Das Berufsbildungsgesetz und die Handwerksordnung regeln einen Anspruch für Menschen mit einer Behinderung, damit ihre besonderen Verhältnisse bei der Durchführung von Prüfungen in der beruflichen Bildung berücksichtigt werden. Dieser Anspruch ist Teil der „angemessenen Vorkehrungen“, wie sie die UN-Behindertenrechtskonvention auch für den Bildungsbereich vorsieht. Diese Nachteilsausgleiche sind keine „Vergünstigungen“, sondern kompensieren behinderungsbedingte Benachteiligungen in der Prüfungssituation. Die Prüfungsanforderungen bleiben qualitativ erhalten.



Diagramm für ein Verfahren zum Nachteilsausgleich
Handwerkskammer Karlsruhe